· Fachbeitrag · Vertragsrecht
Vertragsänderung ohne Unterschrift: Wann das Verhalten Ihres Auftraggebers genügt
von Rechtsanwältin und Architektin Aleksandra Gleich, Mannheim, www.recht-und-raeume.de
Kaum ein Planungsvertrag wird so „durchgezogen“ wie ursprünglich vereinbart. Häufig ändern sich einzelne Punkte. Das kann die Vergütung betreffen, den Leistungsumfang oder die Verteilung von Projektrisiken. Solche Änderungen werden oft schriftlich vorgeschlagen, aber nicht ausdrücklich angenommen. Trotzdem läuft das Projekt weiter. Der Auftraggeber nimmt Leistungen entgegen, fordert weitere Arbeitsschritte an und bezahlt Abschlagsrechnungen. Eine Entscheidung des OLG München zeigt, wann ein solches Verhalten als Zustimmung gewertet werden kann.
Um diesen Fall ging es beim OLG München
Eine Bauträgerin hatte den Architekten zunächst mündlich mit der Planung eines Mehrfamilienhauses beauftragt. Es zeigte sich, dass das Vorhaben genehmigungsrechtlich problematisch wird. Der Architekt übersandte daraufhin ein geändertes schriftliches Vertragsangebot. Darin war u. a. geregelt, dass das Genehmigungsrisiko vom Auftraggeber getragen werden soll. Unterschrieben hatte die Bauträgerin dieses Angebot nicht.
Bauträgerin widerspricht geändertem Vertragsangebot nicht
Die Bauträgerin widersprach dem geänderten Vertragsangebot nicht. Der Architekt arbeitete weiter, die Bauträgerin nahm die Leistungen entgegen und bezahlte Abschlagsrechnungen. Besonders wichtig war dabei, dass eine Abschlagsrechnung ausdrücklich auf den geänderten Vertrag Bezug nahm und gleichwohl bezahlt wurde. Auch nachdem sich die Schwierigkeiten im Genehmigungsverfahren manifestiert hatten, blieb der Architekt eingebunden.
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