· Fachbeitrag · Vertragsrecht
Ausschluss eines Haftungsrisikos im Planervertrag: Wann eine Klausel keine AGB ist
von Rechtsanwältin und Architektin Aleksandra Gleich, Mannheim, www.recht-und-raeume.de
Sie kennen die Situation: Das Grundstück ist schwierig, die Gemeinde hat schon früh Bedenken, das Bauvorhaben ist politisch oder städtebaulich heikel. Trotzdem soll weitergeplant werden. In solchen Fällen stellt sich schnell die Frage, wer am Ende das Risiko trägt, wenn die Genehmigung nicht kommt oder später wieder aufgehoben wird. Kann man das Risiko mit der Vertragsklausel „Das Genehmigungsrisiko trägt der Auftraggeber“ auf diesen wirksam abwälzen? Mit dieser Frage hat sich das OLG München befasst – und sie im konkreten Fall sogar bejaht.
Um diesen Vertragsklausel-Fall ging es beim OLG München
Im konkreten Fall wollte eine Bauträgerin ein Mehrfamilienhaus errichten. Schon früh war erkennbar, dass das Vorhaben genehmigungsrechtlich nicht einfach werden würde. Der Architekt übersandte deshalb einen Vertrag, in dem nicht nur seine Leistungen beschrieben waren. Dort stand auch, dass im Fall einer versagten Genehmigung eine einmalige Überarbeitung erfolgen sollte und dass der Auftraggeber das Genehmigungsrisiko trägt.
Später wurden der Vorbescheid und auch die Baugenehmigung in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgehoben. Die Auftraggeberin verlangte vom Architekten daraufhin Schadenersatz. Sie meinte unter anderem, die Klausel zum Genehmigungsrisiko sei unwirksam.
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