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  • · Fachbeitrag · Vertragsrecht

    BGH: Abweichung von vereinbarter Leistung ist auch ohne Mangelerscheinung immer ein Mangel

    | Ein Werk ist auch dann mangelhaft und berechtigt den Bauherrn, die Planung und Ausführung zu ändern, wenn von der vereinbarten Beschaffenheit abgewichen worden ist. Das gilt selbst dann, wenn die Gebrauchstauglichkeit des Objekts in Folge der Abweichung gar nicht beeinträchtigt ist. Das hat der BGH festgestellt und Sie damit in der Planungspraxis vor ganz neue Herausforderungen gestellt. |

    Der Fall vor dem BGH

    Im konkreten Fall waren Stellplätze für Kraftfahrzeuge instandgesetzt worden (Verkehrsanlage). Der ausführende Auftragnehmer verwendete für den Unterbau ein Mineralgemisch mit der Körnung 2-5 mm statt der im LV vereinbarten Körnung mit 0-5 mm. Nach drei Jahren traten in den Fahrspuren der Stellplätze Mängel auf (zum Beispiel lose Pflastersteine). Der Unternehmer verneinte einen Mangel. Er verwies darauf, dass es keinen konkreten kausalen Zusammenhang zwischen der abweichenden Ausführung und der Mangelerscheinung gebe.

     

    Der BGH sah das anders. Der Mangel ist allein dadurch gegeben, dass anders ausgeführt wurde, als im LV vorgegeben war; dass also eine andere Körnung als im LV verwendet worden war. Die Vorgabe aus dem LV hat nämlich den Status einer zugesicherten Eigenschaft. Wird eine zugesicherte Eigenschaft nicht erreicht, liegt immer ein Mangel vor. Auf alles andere kommt es nicht an. Das bedeutet im Klartext, dass bereits eine Ausführung, die in Details von zugesicherten Eigenschaften abweicht, auf der Baustelle als Mangel einzustufen ist (BGH, Beschluss vom 30.7.2015, Az. VII ZR 70/14, Abruf-Nr. 179027).