Oberfinanzdirektion Karlsruhe - S 3300 0/5/4 - St 435

Feststellung von Bodenrichtwerten durch die Gutachterausschüsse der Gemeinden

Widerspruch zu R161 (6) Sätze 4 u. 5

Der (BStBl 2006 II S. 5) entschieden, dass ein Bodenwert, den der Gutachterausschuss für den Zustand „erschließungsbeitragspflichtig” ermittelt hat, für solche Grundstücke maßgebend und unverändert zu übernehmen ist, für die noch eine Erschließungsbeitragspflicht besteht. Auf den tatsächlichen Erschließungszustand des Grundstücks kommt es entgegen R 161 Abs. 6 Sätze 4 und 5 ErbStR 2003 nicht an.

Unterster Wert

Des weiteren hat der BFH im o.g. Urteil bestimmt, dass aus einer Richtwertkarte, die für Grundstücke in einer Richtwertzone eine Preisspanne nennt, bei der Ermittlung des Grundbesitzwerts für unbebaute Grundstücke in diesem Gebiet nach § 145 Abs. 3 BewG nur der unterste Wert der angegebenen Wertspanne übernommen werden kann.

Keine Preisspannen

Keine grundsätzliche Anerkennung des untersten Werts

Die OFD bittet die in den Gutachterausschüssen vertretenen Angehörigen der Finanzverwaltung soweit wie möglich darauf hinzuwirken, dass die Ausschüsse künftig keine Preisspannen angeben oder aber die Richtwertzonen so klein schneiden, dass die Preisspannen möglichst gering ausfallen. Andernfalls müssten vermehrt Bodenrichtwerte für einzelne Grundstücke im Bedarfsfall angefordert werden, da der generelle Ansatz des niedrigsten Werts einer angegebenen Spanne zu falschen Bewertungen führen und daher von Seiten der Finanzverwaltung nicht akzeptiert werden kann.

Urteil ist anzuwenden

Das BFH-Urteil ist anzuwenden, die entsprechenden Erbschaftsteuerrichtlinien werden derzeit überarbeitet.

Oberfinanzdirektion Karlsruhe v. - S 3300 0/5/4 - St 435

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
HAAAB-79611