01.12.2015 · Fachbeitrag · Vertragsrecht
„Bauherrenberater“ haftet für Aufsichtsfehler wie ein Architekt
Die Beauftragung eines Bauherrenberaters mit einer baubegleitenden Qualitätskontrolle kann als Werkvertrag einzuordnen sein. Das gilt nach Auffassung des OLG Brandenburg auch dann, wenn der „Berater“ nicht mit weiteren (Architekten-)Leistungen beauftragt war und ein „Dumping-Honorar“ vereinbart wurde. Der Berater haftet dann für Mängel, die er erkennen konnte, neben dem ausführenden Unternehmer als Gesamtschuldner.
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