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  • · Fachbeitrag · Öffentliches Baurecht

    Lückenbebauung: Gibt es Anforderungen an die Mindestgröße von Wohnungen?

    | Bei Projektentwicklungen und „Lückenbebauungen“ tritt häufig die Frage auf, ob die geplanten Wohnungen eine Mindestgröße aufweisen müssen, um eine Baugenehmigung erteilt zu bekommen. Den Stand der Dinge fasst Rechtsanwalt Dr. Gerritt Aschmann aus der Berliner Kanzlei Gassner, Groth, Siederer und Coll. zusammen. |

     

    Problem bei der Genehmigung von micro units

    In Berlin soll ein Wohngebäude mit rund 16 qm großen Wohneinheiten entstehen (sogenannten micro units). Das Bezirksamt ist der Auffassung, eine Wohnung müsse mindestens 25 qm groß sein, damit gesunde Wohnverhältnisse bestehen. Die entsprechende Berliner Bauordnung (BauO Bln) macht hinsichtlich der Wohnungsgröße aber keine konkreten Vorgaben. Einzig § 49 BauO Bln regelt dazu etwas: Demnach muss jede Wohnung eine Küche oder Kochnische sowie ein Bad mit Badewanne oder Dusche und eine Toilette aufweisen.

     

    Auch aus dem Wohnungsaufsichtsgesetz ergibt sich hinsichtlich der Mindestgröße einer Wohnung wenig: Nach diesem Gesetz muss lediglich ein Aufenthaltsraum mit einer Grundfläche von 9 qm vorhanden sein.