· Fachbeitrag · Öffentliche Vergabe
EuGH setzt enge Grenzen für Materialvorgaben im Vergaberecht
Das Vergaberecht für öffentliche Aufträge ist in Teilen schon über das ehrbare Ziel, einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten, hinausgeschossen. Zu viele kleinteilige und vergaberechtsfremde Aspekte werden aufgebauscht. Durch eine Entscheidung des EuGH bahnen sich nun noch zusätzliche Hürden an, die rechtlich offenbar durchsetzungsfähig sind. PBP erläutert Ihnen das Urteil und zeigt Ihnen praxisnahe Wege auf, wie Sie mit den Konsequenzen umgehen können.
Um diesen Fall ging es vor dem EuGH
Konkret ging es um einen belgischen Auftraggeber, der im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung zur Erneuerung von Abwasserkanälen die Verwendung bestimmter Materialien vorschrieb. Die Ausschreibungsunterlagen sahen für die Abwassertrassen die Verwendung von Rohren aus Steinzeug und für die Ableitung von Regenwasser die Verwendung von Rohren aus Beton vor - Kunststoffrohre waren somit ausgeschlossen.
Ein Hersteller von Kunststoffrohren klagte gegen die Vergabe. Er fühlte sich benachteiligt – der Wettbewerb sei eingegrenzt. Die Sache landete vor Gericht und am Ende der Instanzen wurde der EuGH gefragt. Der EuGH musste also prüfen, ob Materialvorgaben in öffentlichen Ausschreibungen zulässig sind, welche Ausnahmen erlaubt sind und wie solche Vorgaben formuliert werden müssen, damit sie mit dem Wettbewerbsgrundsatz der Vergaberichtlinie vereinbar sind.
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