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  • · Fachbeitrag · Mündlicher Auftrag


    Keine Leistungsaufnahme ohne kaufmännisches Bestätigungsschreiben!


    | Wer Leistungen auf Basis mündlicher Vereinbarungen erbringt, muss Vorsorge tragen, dass er die Leistung auch tatsächlich honoriert bekommt. Die Erfahrung aus der jüngsten Rechtsprechung lehrt, dass man den Honoraranspruch nicht einmal dann sicher hat, wenn die Planungsleistung objektiv mangelfrei war. Um Honorar beanspruchen zu können, muss vielmehr zweifelsfrei klar sein, dass zwischen den Kontrahenten eine honorarpflichtige Leistungserbringung vereinbart worden war und etwaige - nicht von der HOAI berührte - Bedingungen erfüllt sind. Diese Klarstellung erreicht man durch ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben. |

    „Passendes Honorarangebot“ als gefährliche Bedingung 


    In einem Fall, der dem BGH zur Entscheidung vorlag, war ein Planungsbüro auf einen Investor zugegangen und wollte durch Planungsleistungen die öffentlich-rechtliche Genehmigungsfähigkeit eines Solarparks herstellen. In der Auftragsverhandlung hatte der Investor mündlich erklärt, er übernehme die Kosten für die Planungsleistungen zur Herstellung der Genehmigungsfähigkeit, wenn das Planungsbüro ein passendes Angebot unterbreite.


    Ingenieurbüro trat als Projektentwickler in Vorleistung


    Die Vorgeschichte bei dem Fall war, dass das Planungsbüro zu Beginn seiner Leistungserbringung den Bebauungsplanungsentwurf im eigenen Interesse bei der Gemeinde eingereicht hatte. Zu diesem Zeitpunkt war der Investor noch nicht mit der Maßnahme befasst. Die oben erwähnte Vereinbarung mit dem Investor war erst später getroffen worden. Später erklärte dieser aber, dass das Angebot des Ingenieurbüros nicht passend war. 


    Ingenieur scheitert mit Honorarklage gegen späteren Investor


    Der Ingenieur versuchte nun, das Honorar beim Investor einzuklagen, vergeblich. Sowohl das OLG Nürnberg (Urteil vom 22.9.2011, Az. 13 U 613/11; Abruf-Nr. 131009) als auch der BGH (er hat die Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 22.11.2012 zurückgewiesen) konnten nicht erkennen, dass eine Vergütungspflicht bestand. Ein Grund war, dass das Planungsbüro kein passendes Angebot vorgelegt hatte. Damit war für die Richter nachvollziehbar, dass die Bedingung („passendes Angebot“) nicht erfüllt und damit ein Honorar bereits dem Grunde nach nicht geschuldet war.


    PRAXISHINWEISE | 


    • Liegt ein Honorarangebot beim Mindestsatz, kann es nicht als unpassend bezeichnet werden. 

    • Dieser Fall unterscheidet sich außerdem vom Klassiker „Planer erstellt Pläne - Auftraggeber will nicht zahlen, verwertet die Pläne aber“. In diesem Fall würde ein Gericht den Honoraranspruch des Planers wohl anerkennen.

    Auch andere „Honorarbedingungen“ sind riskant


    Neben der „Vorlage eines passenden Angebots“ kommen in der Praxis noch weitere bedingte Honorarvereinbarungen vor. Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass der Investor die Honorarzahlung davon abhängig macht, dass die Planung bzw. das Projekt bestimmte Hürden genommen hat (zum Beispiel die Genehmigungsfähigkeit in einer bestimmten Form oder die Zusage öffentlicher Fördermittel). Mit anderen Worten: Der Investor lädt das Risiko beim Planungsbüro ab. 


    Tritt eine solche Bedingung nicht ein und wollen Sie den Honoraranspruch trotzdem durchsetzen, haben Sie vor Gericht oft schlechte Karten. Unter anderem deswegen, weil Sie die Beweislast tragen, dass keine Bedingung vereinbart bzw. diese anders vereinbart war als es der Auftraggeber behauptet.


    Das zeigt ein aktueller Fall vor dem OLG Braunschweig. Hier war ein mündlicher Architektenvertrag unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen worden, dass das Bauvorhaben auch realisiert würde bzw. dass die geplanten Häuser auch verkauft würden. Diese Bedingung war nicht eingetreten, sodass das OLG den Honoraranspruch ablehnte. Denn „Tätigkeiten, die allein der Vermarktung der Häuser gedient, letztlich aber nicht zu einem Bau oder Verkauf geführt haben, fallen mithin in das Honorarrisiko des Planers“ (OLG Braunschweig, Beschluss vom 27.3.2012, Az. 8 U 188/11; Abruf-Nr. 131010).


    Wichtig | Der Planer wollte ursprünglich gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde beim BGH einlegen. Er hat diese dann aber wohl wegen mangelnder Erfolgsaussicht wieder zurückgenommen.


    Kaufmännisches Bestätigungsschreiben richtig einsetzen 


    Um auf diese Entwicklungen reagieren zu können, empfehlen wir immer, mit einem kaufmännischen Bestätigungsschreiben für klare Verhältnisse zu sorgen. Solche Bestätigungsschreiben sollten kurz nach der zugrunde liegenden mündlichen Vereinbarung erfolgen und zur Dokumentation der konkreten Vereinbarungen Folgendes enthalten:


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    • Alle Leistungen, die vereinbart sind, mit genauen Bezeichnungen (möglichst aus der HOAI) zu Art und Umfang.

    • Honorarvereinbarungen gegliedert nach den jeweiligen Leistungen (zum Beispiel Leistungsbilder, Leistungsphasen, Besondere Leistungen).

    • Sollen Bedingungen gelten, sind diese präzise aufzuführen (schon kleine Unklarheiten bei der Wiedergabe können zulasten des Verfassers gehen).

    • Die Umstände, unter denen die Leistungen zu erbringen sind (zum Beispiel in Abstimmung mit ..., Vereinbarungen zu Nutzungsvorgaben, zum Flächenbedarf sowie gegebenenfalls verbindliche Terminvereinbarungen). 


    Weiterführender Hinweis 


    • Um für die unterschiedlichsten Fallkonstellationen im Tagesgeschäft gewappnet zu sein, haben wir das Musterschreiben „Lph 2: Kaufmännisches Bestätigungsschreiben als Instrument zur Honorarsicherung“ erarbeitet. Dieses finden Sie auf pbp.iww.de → Downloads → Musterschreiben → Honorargestaltung und -sicherung.

    Quelle: Ausgabe 04 / 2013 | Seite 12 | ID 38070150