Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 27.03.2013 · IWW-Abrufnummer 131010

    Oberlandesgericht Braunschweig: Beschluss vom 27.03.2012 – 8 U 188/11

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    OLG Braunschweig, 27.03.2012

    8 U 188/11

    In dem Rechtsstreit
    des Herrn Dipl.-Ing.D. K., 3 N.-H.,
    Klägers und Berufungsklägers,
    Prozessbevollmächtigte:
    Rechtsanwälte M., N., 3 G.,
    Geschäftszeichen:
    g e g e n
    die & GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer K.-P. K., 3 B.,
    Beklagte und Berufungsbeklagte,
    Prozessbevollmächtigte:
    Rechtsanwälte Dr. R. & Partner, 3 G.,
    Geschäftszeichen:
    hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Dr. X, den Vorsitzenden am Oberlandesgericht Y und den Richter am Oberlandesgericht Z am 27. März 2012
    beschlossen:
    Tenor:

    1.

    Der Antrag des Klägers vom 28. November 2011 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Braunschweig - Az.: 8 U 188/11 - wird zurückgewiesen.

    Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
    2.

    Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 ZPO vorliegen.

    Gründe

    I.

    Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren ist mangels Erfolgsaussicht zurückzuweisen.

    Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung eines Honorars für die von ihm erbrachten Leistungen im Rahmen der Planung des Bauvorhabens "Gartenhofhäuser im E." in B..

    Der Kläger hat nicht bewiesen, einen Anspruch auf Zahlung einer Vergütung, § 632 BGB, gegen die Beklagte zu haben. Im Einzelnen:

    1.

    Soweit der Kläger seinen Anspruch auf eine schriftliche Vereinbarung vom 01.07.2005 (Anlage 2 seines Prozesskostenhilfegesuches) stützen will, scheitert dies bereits daran, dass er nicht bewiesen hat, dass diese Urkunde auch von dem seinerzeitigen Geschäftsführer der Beklagten unterzeichnet worden ist. Die diesbezüglichen Ausführungen des landgerichtlichen Urteils werden mit der Berufung auch nicht angegriffen.

    2.

    Der Kläger kann seinen Honoraranspruch auch nicht auf einen mündlich geschlossenen Architektenvertrag stützen.

    a.

    Streiten wie hier die Parteien eines Architektenvertrages darüber, ob eine Vergütung dem Grunde nach zu zahlen ist, sind verschiedene Fallgestaltungen voneinander zu unterscheiden. So kann der Architekt ohne vertragliche Verpflichtung Tätigkeiten im Rahmen einer Akquise entfaltet haben (vgl. BGH, Urteil vom 05.06.1997, Tz. 10 - VII ZR 124/96 - Baurecht 1997, 1060). Hiervon zu trennen ist der Fall, dass der Architektenvertrag unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen wird, dass die Vergütungspflicht nur bei Eintritt einer Bedingung entsteht (vgl. BGH, Urteil vom 28.03.1985 - VII ZR 180/84 - Baurecht 1985, 467; BGH, Urteil vom 19.02.1998 - VII ZR 236/96 - Baurecht 1998, 579). Ein derartiger aufschiebend bedingter Architektenvertrag kann mündlich vereinbart werden, ohne dass das Schriftformerfordernis des § 4 Abs. 4 HOAI a. F. eingreift (vgl. BGH, Baurecht 1985, 467). Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, muss der Architekt die substantiierte Behauptung des Vorliegens einer aufschiebenden Bedingung widerlegen (vgl. BGH, Urteil vom 10.06.2002, Tz. 9 - II ZR 68/00 - NJW 2002, 2862 [BGH 10.06.2002 - II ZR 68/00]).

    b.

    Nach dem Vorbringen beider Parteien ist von dem Abschluss eines mündlich geschlossenen Architektenvertrages auszugehen, der allerdings nach dem unwiderlegten Vortrag der Beklagten unter der Bedingung der Realisierung des Bauvorhabens gestanden hat.

    Der Kläger hat - auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme - nicht den Vortrag der Beklagten entkräften können, wonach er nur dann eine Vergütung für seine Tätigkeit erhalten sollte, wenn die von ihm geplanten Häuser auch verkauft und errichtet worden wären.

    aa.

    Der Kläger hat nicht beweisen können, dass die Vergütung seiner Leistung ohne jede Einschränkung zu erfolgen hatte und der Verkauf der jeweiligen Häuser nicht Bedingung seines Vergütungsanspruchs ist, sondern lediglich zur Bestimmung der Fälligkeit dienen sollte. Vielmehr ergibt sich aus dem Schreiben des ehemaligen Geschäftsführers L. an die Beklagte vom 13.01.2010, das diese wiederum im Rahmen ihrer Stellungnahme zum Prozesskostenhilfegesuch des Klägers vorgelegt hat, dass jener nur dann ein Honorar erhalten sollte, "wenn Häuser aus der Planung von Herrn K. verkauft und gebaut werden würden". Auch aus dem weiteren vorgelegten Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 08.01.2007 ist zu entnehmen, dass dem Kläger nur dann ein Honorar zustehen sollte, wenn es "zu einem Verkauf bzw. Bau kommen" sollte.

    Diese Abrede ist nach §§ 133, 157 BGB, insbesondere nach der objektiven Interessenlage der Parteien auszulegen (vgl. BGH, Urteil vom 26.11.1997, Tz. 26 - XII ZR 308/95 - NJW-RR 1998, 801 [BGH 26.11.1997 - XII ZR 308/95]). Ziel der so formulierten Abrede ist es, dass der Kläger nur dann seine Vergütung erhalten sollte, wenn die Beklagte das Bauvorhaben realisieren kann. Mit dem dann ihr zufließenden Erlös wäre sie auch in der Lage gewesen, die Tätigkeit des Klägers zu vergüten. Für diese Auslegung spricht weiter, dass unstreitig die Vermarktung der Grundstücke zum Zeitpunkt der Kontaktaufnahme zwischen den Parteien ins Stocken geraten war. Die Beklagte wird daher ohne Verkauf der Häuser gar nicht in der Lage gewesen sein, etwaige Honoraransprüche erfüllen zu können. Auch die Aussage der Zeugin F. spricht eher dafür, dass die Parteien keine Fälligkeitsabrede getroffen haben, sondern vielmehr die Zahlung des Honorars von dem Verkauf der geplanten Häuser abhängig gemacht haben. Das von ihr wiedergegebene Gespräch mit dem ehemaligen Geschäftsführer der Beklagten, Herrn L., lässt den Schluss darauf zu, dass dieser ihr gegenüber erklärt hat, dass der Kläger erst "nach dem Bau und dem Verkauf der Häuser" eine Vergütung erhalten sollte. Sie hat insofern ausdrücklich offen gelassen, ob die von ihr wiedergegebene Aussage des Zeugen L. die Fälligkeit des Honorars oder überhaupt einen entsprechenden Anfall der Vergütung betrifft.

    Nach alledem hat der Kläger nicht den Vortrag der Beklagten widerlegen können, dass die Zahlung des Honorars nur im Falle der Vermarktung der Objekte und damit unter einer Bedingung erfolgen sollte.

    bb.

    Nach den vorgelegten Schreiben der Beklagten vom 29.11.2006 ist der Verkauf und Bau der geplanten Objekte nicht erfolgt, so dass die Bedingung nicht eingetreten ist. Der Kläger hat mithin keinen Anspruch auf Zahlung eines Honorars.

    3.

    Soweit der Kläger in der Berufung darauf abstellt, dass die Beklagte Leistungen des Klägers verwertet habe, indem sie von ihm erstellte Pläne im Rahmen von Finanzierungszusagen verwandt haben soll, kommt es hierauf nicht an. Auch wenn die Beklagte Planungsleistungen entgegen genommen und insofern verwertet hat, führt dies nur zur Annahme eines konkludenten Vertragsschlusses. Wie bereits ausgeführt, sollte der Kläger aber nur dann eine Vergütung erhalten, wenn das Bauvorhaben auch umgesetzt wird. Diese Bedingung ist nicht eingetreten. Tätigkeiten, die allein der Vermarktung der Häuser gedient, letztlich aber nicht zu einem Bau oder Verkauf geführt haben, fallen mithin in das Honorarrisiko des Klägers.

    III.

    Aus den vorangegangenen Ausführungen folgt, dass die vom Kläger eingelegte Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Senat beabsichtigt daher, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO (in der seit dem 27.10.2011 geltenden Fassung, BGBl I. Nr. 53 vom 26.10.2011) zurückzuweisen. Auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 bis 4 ZPO liegen vor. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

    Der Kläger erhält insofern Gelegenheit, zu den vorstehenden Hinweisen bis zum

    17. April 2012

    Stellung zu nehmen oder die Berufung zurückzunehmen.

    Es wird darauf hingewiesen, dass sich die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens im Falle einer Berufungsrücknahme von 4,0 auf 2,0 Gerichtsgebühren ermäßigen (Nr. 1222 KVGKG). Wird die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, ermäßigen sich die im Berufungsverfahren entstandenen Gerichtsgebühren nicht (vgl. OLG Brandenburg MDR 2009, 1363 [OLG Brandenburg 18.06.2009 - 6 W 88/09]).

    RechtsgebietBGBVorschriften§ 632 BGB