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  • · Fachbeitrag · Mündliche Vereinbarungen

    BGH bringt Licht ins Dunkel: Erbringung der Leistungsphase 2 gilt nicht mehr als Akquisition

    | Seit Jahren wird darüber gestritten, wann bei mündlichen Vereinbarungen die Akquisition spätestens endet. Gerichte, die im Rahmen der Auslegung selbst entscheiden müssen, wann es spätestens zum Vertragsabschluss gekommen ist, haben die Akquisition im Einzelfall bis in die Leistungsphase 4 gezogen. Der BGH hat jetzt einen Kontrapunkt gesetzt. Trotz der BGH-Entscheidung empfehlen wir, vertragssichernde Maßnahmen immer dann zu ergreifen, wenn ein schriftlicher Vertrag bei Beginn der Leistungserbringung nicht durchsetzbar ist. |

     

    Aktueller BGH-Beschluss setzt neue Maßstäbe

    Nach Ansicht des BGH ist die Grenze zwischen Akquisition und Vertrag spätestens mit der Erbringung der Leistungen der Leistungsphase 2 gemäß HOAI in Richtung Vertrag überschritten (BGH, Beschluss vom 22.12.2012, Az. VII ZR 51/11; Abruf-Nr. 130239).

     

    PRAXISHINWEIS | Ganz sicher dürfen sich Planungsbüros trotzdem nicht sein. Gerichte urteilen nämlich immer aufgrund der konkreten Sachverhalte. Und die können sehr unterschiedlich sein. Deshalb empfehlen wir, folgende Mindestgrundsätze einzuhalten. Damit wird der Honoraranspruch grundsätzlich sichergestellt und die Höhe des Honorars bestimmbar gestaltet:

    • Wenden Sie das kaufmännische Bestätigungsschreiben an (möglichst bei Beginn der Zusammenarbeit (PBP 4/2008, Seite 9).
    • Versehen Sie alle Ausarbeitungen (Zwischenschritte und Ergebnisse der Leistungen sowie Leistungsphasen) mit genauer Bezeichnung und Erstellungstermin, damit klar ist, welche Leistung welcher Leistungsphase zugeordnet ist.
    • Übergeben Sie Ihrem Auftraggeber alle relevanten Arbeitsschritte mit einem entsprechenden Anschreiben und bitten Sie ihn, dem zuzustimmen (als Basis für die weitere Planungsvertiefung).

    Bedingte Vergütungsvereinbarungen - die große Ausnahme

    Die vorgenannten Grundsätze gelten nicht bei bedingten Honorarvereinbarungen. So ist es auch nach HOAI zulässig, eine Vereinbarung zu treffen, dass Honorar nur dann fällig wird, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

     

    • Beispiel

    Ist die Honorarzahlung an die Erfüllung der Bedingung

    • Fördermittelzusage über einen Teil der Baukosten,
    • Genehmigungsfähigkeit eines bestimmten Planungsziels oder
    • Zustandekommen einer Projektfinanzierung

    geknüpft, besteht der Honoraranspruch erst, wenn die Bedingung eingetreten ist.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2013 | Seite 9 | ID 37671470