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  • · Fachbeitrag · Lph 8

    Gericht betont Werkvertragspflicht ausführender Unternehmer und entlastet die Bauüberwachung

    | Bei den meisten Leistungsbildern stellt die Objektüberwachung die werthaltigste Lph dar. Ein auch von PBP heiß diskutiertes Thema ist, wie intensiv die Bauüberwachung sein muss. Entlastung für Sie bringt hier nach der zuletzt ungünstigen Rechtsprechung eine vom BGH bestätigte Entscheidung des OLG Celle. Beide nehmen nämlich den ausführenden Unternehmer stärker in die Pflicht. |

     

    Die Entscheidung des OLG Celle

    Unterm Strich hat das OLG die werkvertraglichen Pflichten der ausführenden Bauunternehmen, eine mangelfreie Bauleistung zu erbringen, deutlich herausgehoben. Die bisher oft angenommene überproportionale Überwachungsverantwortung der Planungsbüros ist damit ein Stück weit korrigiert worden. Das zeigen schon die Leitsätze, mit denen die Richter die Prüfungs- und Hinweispflicht deutlich unterstrichen haben (OLG Celle, Urteil vom 13.10.2016, Az. 16 U 166/15, Abruf-Nr. 206035; rechtskräftig durch Zurückweisung der NZB, BGH, Beschluss vom 16.05.2018, Az. VII ZR 269/16):

     

    • Der Auftragnehmer hat die vom Auftraggeber bzw. von dessen Architekten erstellte Planung und sonstige Ausführungsunterlagen als Fachmann zu prüfen und ggf. Bedenken mitzuteilen.

     

    • Zu prüfen ist unter anderem, ob die Planung geeignet ist, den vom Auftragnehmer werkvertraglich geschuldeten Leistungserfolg zu verwirklichen.

     

    Die Voraussetzungen für die Aktivierung der Prüf- und Hinweispflicht

    Sind Planungsunterlagen offensichtlich unvollständig, muss das ein ausführendes Unternehmen erkennen und rügen. Eine Ausnahme gilt, wenn das ausführende Unternehmen gar nicht über die Planungsinformationen verfügt, um seine Hinweis- und Bedenkenpflicht auszuüben.

     

    • Beispiel

    Beim Umbau einer Schalterhalle werden die Einbautresenanlagen nicht als schwer entflammbar ausgeschrieben, obwohl diese Eigenschaft in einer Nebenbestimmung der Baugenehmigung gefordert ist (Schalterhalle als Rettungsweg). In dem Fall könnte die ausführende Firma die Mängel der Planung und Ausschreibung gar nicht erkennen, weil sie die Auflagen aus der Baugenehmigung ja nicht kennt. Sie kann nicht wissen, ob die Schalterhalle oder ein anderer Ausgang als Rettungsweg dient und Einbauten deshalb schwer entflammbar sein müssen.

     

    FAZIT | Ausführende Firmen haben die gleichen Hinweis- und Prüfungspflichten wie die planenden Berufe. Sie können diese jedoch nur insoweit ausüben, wie es ihre Informationslage ermöglicht. Da kommen Sie ins Spiel.

     
    Quelle: Ausgabe 03 / 2019 | Seite 16 | ID 45645024