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  • · Fachbeitrag · Honorarrecht

    Wie ist das Architektenhonorar nach Kündigung zu berechnen?

    | Bei der Beurteilung, in welcher Höhe ein Vergütungsanspruch für bis zur Kündigung erbrachten Leistungen zusteht, muss berücksichtigt werden, dass nicht alle Grundleistungen einer Leistungsphase vom Architekten geschuldet sind. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Celle muss daher zunächst festgestellt werden, welche Teilleistungen in den Leistungsphasen hätten erbracht werden müssen, um die vom Architekten bis zur Kündigung erbrachten Teilleistungen honorarmäßig bewerten zu können. |

     

    Laut OLG dürfen die erbrachten Leistungen nicht ohne weiteres nach Einzelbewertungstabellen bewertet werden, weil diese jede einzelne Grundleistung bewerten. Vielmehr ist vom vollen Honoraranspruch für die jeweilige Leistungsphase auszugehen und es sind nur die Grundleistungen herauszurechnen, die hätten erbracht werden müssen aber nicht erbracht worden sind.

     

    Beachten Sie | Etwas anderes würde nur gelten, wenn im Architektenvertrag ausdrücklich geregelt ist, dass der Architekt sämtliche Grundleistungen der ihm übertragenen Leistungsphasen zu erbringen hat. Dann muss er sich Abzüge vom Honorar wegen all der Grundleistungen gefallen lassen, die er nicht erbracht hat. In dem Fall kann er sich nicht darauf berufen, dass einzelne Grundleistungen gar nicht erforderlich gewesen waren (OLG Celle, Urteil vom 12.2.2014, Az. 14 U 103/13; Abruf-Nr. 140596).

    Quelle: Ausgabe 03 / 2014 | Seite 1 | ID 42546632