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  • · Fachbeitrag · Honorarrecht

    Gute Nachricht vom OLG Dresden: Privatgutachten kann Gerichtsgutachten überflüssig machen

    | Ein Privatgutachten kann die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens entbehrlich machen, wenn es die im Streit stehenden Beweisfragen vollständig beantwortet, fachlich herleitet sowie verständlich und nachvollziehbar formuliert ist. Diese erfreuliche Entscheidung hat das OLG Dresden getroffen. |

     

    Privatgutachten und ihr Einsatz in gerichtlich anhängigen Streitigkeiten

    Eigentlich kommt das Privatgutachten in der Zivilprozessordnung (ZPO) nicht vor. Das OLG hat es jetzt mit folgender Begründung als „freie Beweiswürdigung“ nach § 286 ZPO „gerichtstauglich“ gemacht: Hat das Privatgutachten den Richter so schlau gemacht, dass er aufgrund hinzugewonnener technischer Fachkunde gar keine Hilfe durch einen gerichtlichen Sachverständigen mehr brauche, kann auf ein vom Gericht beauftragtes Gutachten verzichtet werden.

     

    Die Voraussetzungen für die Anerkennung

    Damit das Privatgutachten ein Gerichtsgutachten verzichtbar macht und als Grundlage eines Urteils dienen kann, muss es folgende Mindestanforderungen erfüllen (OLG Dresden, Beschluss vom 05.06.2019, Az. 4 U 548/19, Abruf-Nr. 210673):