· Fachbeitrag · Honorarrecht
Bausumme im Vertrag: Honorargrundlage oder verbindliche Kostenobergrenze?
von Rechtsanwältin und Architektin Aleksandra Gleich, Mannheim, www.recht-und-raeume.de
Im Architektenvertrag ist eine Bausumme von 350.000 Euro genannt. Ist damit zugleich vereinbart, dass das Bauvorhaben diesen Betrag nicht überschreiten darf? Nein, sagt das OLG Celle. Dennoch wurde genau diese Summe einer Architektin zum Verhängnis. Aus der vorvertraglichen Kommunikation ergab sich, dass die Bauherren tatsächlich nicht mehr investieren wollten. Die spätere Planung über 534.750 Euro war daher unbrauchbar. Die Architektin konnte keinen Abschlag verlangen. PBP zeigt, worauf Sie bei Kostenangaben im Vertrag und bereits in der Vertragsanbahnung achten müssen.
Der Fall: Bauherren wollten wissen, was sie sich leisten können
Die Eigentümer eines Einfamilienhauses standen vor einer grundlegenden Entscheidung: Sollten sie ihr vorhandenes Gebäude sanieren und umbauen oder im Garten neu bauen? Die Kosten spielten dabei von Anfang an eine zentrale Rolle. In einer Präsentation, die sie der später beauftragten Architektin übersandten, nannten die Bauherren für den Umbau 204.000 Euro als „Wunschvorstellung“. Sie befürchteten allerdings, dass wegen der Sanierung von Keller und Dach bis zu 300.000 Euro erforderlich werden könnten. Beim Neubau bewegten sich ihre Vorstellungen zwischen 300.000 Euro und 400.000 Euro. Von der Architektin wollten sie wissen, ob ihre Vorstellungen innerhalb dieses Rahmens überhaupt realisierbar waren.
Die Architektin empfahl zunächst den Neubau. Für die Umbauvariante wies sie auf Unwägbarkeiten hin, die zu Mehrkosten von 15 bis 20 Prozent führen könnten. Die Bauherren entschieden sich aus Kostengründen dennoch gegen den Neubau und für die Arbeit am Bestand. Im anschließend geschlossenen Architektenvertrag vereinbarten die Parteien ein Honorar von 18,5 Prozent der Nettobausumme. Dort hieß es außerdem:
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