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  • · Fachbeitrag · HOAI 2013

    Objektplanung Gebäude: Der Verordnungsgeber verlangt von Ihnen mehr Grundleistungen

    | Die Erhöhung der Honorartafelwerte in der HOAI 2013 bekommen Sie nicht geschenkt. Der Verordnungsgeber verlangt vielmehr von nahezu allen Planbereichen mehr - zum Teil wirklich „harte“ - Grundleistungen. Stellen Sie sich schon jetzt auf ein neues Leistungszeitalter ein, um bei künftigen (HOAI 2013-)Aufträgen keine böse Überraschung zu erleben. |

     

    Die nachstehende Übersicht zeigt die wichtigsten Grundleistungen im Bereich der Objektplanung für Gebäude. Neuerungen bzw. Änderungen im Vergleich zur HOAI 2009 sind unterstrichen. Auf Änderungen im Grundleistungskatalog der anderen Planbereiche gehen wir in der nächsten Ausgabe ein.

     

    Leistungsphase 1

    a)

    Klären der Aufgabenstellung auf Grundlage der Vorgaben oder der Bedarfsplanung des Auftraggebers

    b)

    Ortsbesichtigung

    c)

    Beraten zum gesamten Leistungs- und Untersuchungsbedarf

    d)

    Formulieren der Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter

    e)

    Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse

    Leistungsphase 2

    a)

    Analysieren der Grundlagen, Abstimmen der Leistungen mit den fachlich an der Planung Beteiligten

    b)

    Abstimmen der Zielvorstellungen, Hinweisen auf Zielkonflikte

    c)

    Erarbeiten der Vorplanung, Untersuchen, Darstellen und Bewerten von Varianten nach gleichen Anforderungen, Zeichnungen im Maßstab nach Art und Größe des Objekts

    d)

    Klären und Erläutern der wesentlichen Zusammenhänge, Vorgaben und Bedingungen (z.B. städtebauliche, gestalterische, funktionale, technische, wirtschaftliche, ökologische, soziale, öffentlich-rechtliche)

    e)

    Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten sowie Koordination und Integration deren Leistungen

    f)

    Vorverhandlungen über die Genehmigungsfähigkeit

    g)

    Kostenschätzung nach DIN 276, Vergleich mit den finanziellen Rahmenbedingungen

    h)

    Erstellen eines Terminplans mit den wesentlichen Vorgängen des Planungs- und Bauablaufs

    i)

    Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse

    Leistungsphase 3

    a)

    Erarbeiten der Entwurfsplanung, unter weiterer Berücksichtigung der wesentlichen Zusammenhänge, Vorgaben und Bedingungen (z.B. städtebauliche, gestalterische, funktionale, technische, wirtschaftliche, ökologische, soziale, öffentlich-rechtliche) auf Grundlage der Vorplanung und als Grundlage für die weiteren Leistungsphasen und die erforderlichen öffentlich rechtlichen Genehmigungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter. Zeichnungen nach Art und Größe des Objekts im erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen, z.B. bei Gebäuden im Maßstab 1:100, z.B. bei Innenräumen im Maßstab 1:50 bis 1:20

    b)

    Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten sowie Koordination und Integration deren Leistungen

    c)

    Objektbeschreibung

    d)

    Verhandlungen über die Genehmigungsfähigkeit

    e)

    Kostenberechnung nach DIN 276 und Vergleich mit der Kostenschätzung

    f)

    Fortschreiben des Terminplans

    g)

    Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse

    Leistungsphase 4

    a)

    Erarbeiten und Zusammenstellen der Vorlagen und Nachweise für öffentlich-rechtliche Genehmigungen oder Zustimmungen einschließlich der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen, sowie notwendiger Verhandlungen mit Behörden unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter

    b)

    Einreichen der Vorlagen

    c)

    Ergänzen und Anpassen der Planungsunterlagen

    Beschreibungen und Berechnungen

    Leistungsphase 5

    a)

    Erarbeiten der Ausführungsplanung mit allen für die Ausführung notwendigen Einzelangaben (zeichnerisch und textlich) auf Grundlage der Entwurfs- und Genehmigungsplanung bis zur ausführungsreifen Lösung, als Grundlage für die weiteren Leistungsphasen

    b)

    Ausführungs-, Detail- und Konstruktionszeichnungen nach Art und Größe des Objekts im erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen, z.B. bei Gebäuden im Maßstab 1:50 bis 1:1, z.B. bei Innenräumen im Maßstab 1:20 bis 1:1

    c)

    Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten, sowie Koordination und Integration deren Leistungen

    d)

    Fortschreiben des Terminplans

    e)

    Fortschreiben der Ausführungsplanung aufgrund der gewerkeorientierten Bearbeitung während der Objektausführung

    f)

    Überprüfen erforderlicher Montagepläne der vom Objektplaner geplanten Baukonstruktionen und baukonstruktiven Einbauten auf Übereinstimmung mit der Ausführungsplanung

    Leistungsphase 6

    a)

    Aufstellen eines Vergabeterminplans

    b)

    Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen, Ermitteln und Zusammenstellen von Mengen auf Grundlage der Ausführungsplanung unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter

    c)

    Abstimmen und Koordinieren der Schnittstellen zu den Leistungsbeschreibungen der an der Planung fachlich Beteiligten

    d)

    Ermitteln der Kosten auf Grundlage vom Planer bepreister Leistungsverzeichnisse

    e)

    Kostenkontrolle durch Vergleich der vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnisse mit der Kostenberechnung

    f)

    Zusammenstellen der Vergabeunterlagen für alle Leistungsbereiche

    Leistungsphase 7

    a)

    Koordinieren der Vergaben der Fachplaner

    b)

    Einholen von Angeboten

    c)

    Prüfen und Werten der Angebote einschließlich Aufstellen eines Preisspiegels nach Einzelpositionen oder Teilleistungen, Prüfen und Werten der Angebote zusätzlicher und geänderter Leistungen der ausführenden Unternehmen und der Angemessenheit der Preise

    d)

    Führen von Bietergesprächen

    e)

    Erstellen der Vergabevorschläge, Dokumentation des Vergabeverfahrens

    f)

    Zusammenstellen der Vertragsunterlagen für alle Leistungsbereiche

    g)

    Vergleichen der Ausschreibungsergebnisse mit den vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnissen oder der Kostenberechnung

    h)

    Mitwirken bei der Auftragserteilung

    Leistungsphase 8

    a)

    Überwachen der Ausführung des Objektes auf Übereinstimmung mit der öffentlich-rechtlichen Genehmigung oder Zustimmung, den Verträgen mit ausführenden Unternehmen, den Ausführungsunterlagen, den einschlägigen Vorschriften sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik

    b)

    Überwachen der Ausführung von Tragwerken mit sehr geringen und geringen Planungsanforderungen auf Übereinstimmung mit dem Standsicherheitsnachweis

    c)

    Koordinieren der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten

    d)

    Aufstellen, Fortschreiben und Überwachen eines Terminplans (Balkendiagramm)

    e)

    Dokumentation des Bauablaufs (zum Beispiel Bautagebuch)

    f)

    Gemeinsames Aufmaß mit den ausführenden Unternehmen

    g)

    Rechnungsprüfung einschließlich Prüfen der Aufmaße der bauausführenden Unternehmen

    h)

    Vergleich der Ergebnisse der Rechnungsprüfungen mit den Auftragssummen einschließlich Nachträgen

    i)

    Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnung der bauausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen

    j)

    Kostenfeststellung, zum Beispiel nach DIN 276

    k)

    Organisation der Abnahme der Bauleistungen unter Mitwirkung anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter, Feststellung von Mängeln, Abnahmeempfehlung für den Auftraggeber

    l)

    Antrag auf öffentlich-rechtliche Abnahmen und Teilnahme daran

    m)

    aus Lph 9 übernommen: Systematische Zusammenstellung der Dokumentation, zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objekts

    n)

    Übergabe des Objekts

    o)

    Auflisten der Verjährungsfristen für Mängelansprüche

    p)

    Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme festgestellten Mängel

    Leistungsphase 9

    a)

    Fachliche Bewertung der innerhalb der Verjährungsfristen für Gewährleistungsansprüche festgestellten Mängel, längstens jedoch bis zum Ablauf von 5 Jahren seit Abnahme der Leistung, einschließlich notwendiger Begehungen

    b)

    Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegenüber den ausführenden Unternehmen

    c)

    Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen

    Nachrichtlich: Weggefallen in der Lph 9 ist Buchstabe b HOAI 2009: Überwachen der Beseitigung von Mängeln, die innerhalb von Verjährungsfristen für Mängelansprüche, längstens jedoch bis zum Ablauf von 4 Jahren seit Abnahme der Bauleistung auftreten