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  • · Fachbeitrag · Haftung

    Vermeiden Sie unnötige Risiken im Deponiebau

    | Im Deponiebau gewinnen spezielle Qualitätskontrollen der Bauausführung, die über das im Rahmen der Bauoberleitung bzw. örtlichen Bauüberwachung zu leistende hinausgehen, immer mehr an Bedeutung. Solche Maßnahmen kosten den Auftraggeber zwar zusätzliches Geld, sollten Planungsbüro aber nicht veranlassen, hier (an der falschen Stelle) zu sparen. Sonst ist die Haftung unvermeidbar, wie ein Urteil des OLG Celle schmerzlich vor Augen führt. |

     

    Ingenieurbüros verzichten auf Laboruntersuchungen

    Im konkreten Fall sollte eine Deponieabdeckung hergestellt werden. Nachdem bei der ersten Planung Probleme bei der Standsicherheit der Abdeckung auftraten, wurde neu geplant. In dieser neuen Planung waren Laboruntersuchungen vorgesehen, die die Standsicherheit der geplanten Abdeckung mittels Ingenieurmethoden nachweisen sollten. Mit der Planung und Bauüberwachung der Deponie wurden zwei Planungsbüros beauftragt.

     

    Weil Sie diese Prüfmethode für überflüssig hielten, verzichteten beide Büros auf die Laboruntersuchungen. Im Zuge der Bauausführung stellte sich jedoch heraus, dass auch die neue Planung mangelhaft, die Standsicherheit der Abdeckung nicht gegeben war. Der Landkreis als Auftraggeber machte gegenüber den beiden Ingenieurbüros Schadenersatz geltend, weil der Mangel durch die Laboruntersuchungen hätte vermieden werden können.

     

    Verzicht auf Laboruntersuchungen führt zur Haftung der Planer

    Das OLG Celle stellte klar, dass der Verzicht auf die Laboruntersuchungen die Ursache des Mangels war. Weil beide Ingenieurbüros den Verzicht zu verantworten hatten, mussten beide für die Folgen einstehen (OLG Celle, Urteil vom 19.12.2012, Az. 7 U 10/12; Abruf-Nr. 131373).

     

    Wichtig | Wenn mehrere Verursacher in Frage kommen, müssen die Gerichte wertende Betrachtungen vornehmen und die Quotierung danach ausrichten. Im vorliegenden Fall waren beide Ingenieurbüros beteiligt. Das bauüberwachende Büro wollte eine Verminderung seiner Haftungsquote mit dem Argument durchsetzen, dass der entscheidende Anteil des Mangels beim planenden Büro lag und sich der auftraggebende Landkreis das Verschulden des planenden Büros anrechnen lassen müsste. Das überzeugte das OLG nicht. Es beließ es bei der 50:50-Quote.

     

    FAZIT | Auf angezeigte baubegleitende Qualitätssicherungsmaßnahmen durch eine Fremdüberwachung oder durch Laborversuche, die über die Leistungen in den jeweiligen Leistungsbildern hinausgehen, sollte keinesfalls verzichtet werden. Das bedeutet Sparen an der falschen Stelle.

    Quelle: Ausgabe 05 / 2013 | Seite 15 | ID 38534630