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  • · Fachbeitrag · Haftung


    Schadstoffrisiken bei Erdarbeiten: Legen Sie in der Lph 1 die Basis für Ihren Haftungsausschluss


    | Leistungsbeschreibungen für Erdarbeiten müssen Hinweise auf etwaige Kontaminationen enthalten. Sonst kann das ausführende Unternehmen den Bauvertrag unter Umständen kündigen. Das lehrt eine Entscheidung des OLG Koblenz. Aus ihr resultieren Untersuchungs- und Beratungspflichten des Planers, mit denen schon in der Lph 1 begonnen werden sollte. |

    Auftraggeber ließ keine LAGA-Analysen vornehmen


    Im konkreten Fall wollte ein Auftraggeber ein Regenrückhaltebecken errichten. In der wasserrechtlichen Plangenehmigung war dem Auftraggeber behördlich aufgegeben worden, ein Rückbaukonzept für kontaminiertes Erdreich vorzulegen und die technischen Regelungen der Landesarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) zu beachten bzw. entsprechende Analysen anzustellen. 


    Nach Beginn der Arbeiten fordert der Bauunternehmer den Auftraggeber auf, ihm die baubegleitenden LAGA-Analysen vorzulegen. Der Auftraggeber meinte, dies sei Vertragsbestandteil des ausführenden Unternehmers, er hätte dies in seiner Kalkulation berücksichtigen müssen. Nach Fristsetzung zur Vorlage und Androhung der Kündigung kündigte der Auftragnehmer den Vertrag aus wichtigem Grund und machte Restwerklohn-, Schadenersatz- und Entschädigungsansprüche gegen den Auftraggeber geltend. 


    Analyse des Aushubmaterials ist Bauherrenaufgabe


    Das OLG Koblenz gab dem Unternehmer Recht. Denn er war wegen der fehlenden Kalkulationsunterlagen über die umweltrechtlichen Anforderungen im Unklaren gelassen worden. Daraus resultierte gar die Gefahr, dass er sich Ordnungswidrigkeitsverfahren einhandelt, weil er über die rechtlichen Anforderungen, die an die Aushubarbeiten gestellt wurden, nicht informiert war. Das OLG hat vier Dinge klargestellt (OLG Koblenz, Urteil vom 26.10.2012, Az. 10 U 336/11; Abruf-Nr. 130236):


    • Hat der Auftraggeber Kenntnis, dass kontaminiertes Erdmaterial vorliegt oder vorliegen könnte, muss er planungsseitig ein systematisches Rückbaukonzept ausarbeiten lassen (keine Grundleistung nach HOAI) und dieses den Angebotseinholungen zugrunde legen.

    • Sind dazu Schadstoffanalysen erforderlich, so sind diese vorzunehmen und den LV als Kalkulationsgrundlage beizufügen.

    • Aus den Ausschreibungsunterlagen muss klar ersichtlich sein, wer welche Analysen durchzuführen und zu verantworten hat (nachvollziehbare Kalkulationsgrundlage). Unklarheiten gehen zulasten des Auftraggebers.

    • Ist die öffentlich-rechtliche Genehmigung mit entsprechenden Auflagen verbunden, sind diese Auflagen dem Bieter im Rahmen der Angebotskalkulation zur Verfügung zu stellen.


    Wichtig |Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, es ist beim BGH Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erhoben worden (Az. VII ZR 321/12).


    Auch Planer sind von der Entscheidung betroffen


    Planungsbüros müssen den Auftraggeber bereits in der Lph 1 beraten, dass erforderliche Untersuchungen rechtzeitig durchgeführt werden. Ein Musterberatungsschreiben finden Sie auf pbp.iww.de (siehe unten). Trotz Beratung und Hinweis auf mögliche (finanzielle und terminliche) Folgen kann es sein, dass der Auftraggeber die Besonderen Leistungen nicht erbringen lässt. Ist diesem Fall muss er die daraus resultierenden Folgen selbst tragen.


    PRAXISHINWEISE |

    • Damit Auftragnehmer trotzdem eine möglichst solide Kalkulationsbasis haben (und die Auftraggeber-Haftung möglichst vermieden wird), empfehlen wir in diesem Fall, den Auftragnehmer mit aus Ihrer Sicht bestehenden Risiken vertraut zu machen. Beschreiben Sie das Risiko im LV so, dass der Anbieter sich darauf einstellen und sein Angebot entsprechend ausarbeiten kann.

    • Das erfolgt in der Regel auf Basis einer „Komplettheitsklausel mit Risikobeschreibung“ nach nachstehendem Muster.

    • Von dieser Möglichkeit im Rahmen der Lph 6 sollte allerdings nur Gebrauch gemacht werden, wenn sich der Auftraggeber trotz aller Hinweise des Objektplaners im Rahmen der Lph 1 weigert, die entsprechenden Untersuchungen (rechtzeitig) zu beauftragen.

    • Alternativ kann die gutachterliche Leistung der Schadstoffanalyse als eigene Position mit ins LV aufgenommen werden.
    • Beispiel einer LV-Position (hier: Freianlagen)

    Pos. xx: „Die frei bewitterten …-Steine auf den Wegeflächen in den Freianlagen auf den … haben derzeit eine Beschichtung, deren Inhaltsstoffe unbekannt sind und somit auch schadstoffhaltig sein können. Diese Wegeflächen sind bis zu einer Tiefe von … cm abzutragen und fachgerecht zu entsorgen. Die Kosten für den Abtrag und die verordnungsgerechte Entsorgung sind in die anzugebenden Einheitspreis einzurechnen. Die Entsorgungsnachweise sind mit der Abrechnung vorzulegen.

    Mit einer solchen Klausel in betreffenden Positionen wird ein definierter (also kalkulierbarer) Teil des Risikos Bestandteil der Kalkulationsgrundlagen. Damit wird für Architekten und Ingenieure die Möglichkeit geschaffen, „Planungslücken“ fachgerecht zu schließen, falls der Auftraggeber sich trotz entsprechender Beratung weigert, die Schadstoffuntersuchungen als Teil der Besonderen Leistungen (erforderlich als Planungsgrundlage und als Grundlage für die Kostenschätzung) zu beauftragen. Ausschreibungen mit solchen Regelungen sollten dem Auftraggeber zur Zustimmung vorgelegt werden 


    Weiterführende Hinweise


    • Das „Beratungsschreiben Schadstoffuntersuchung Baugrund“ finden Sie auf pbp.iww.de unter Downloads → Musterschreiben → Optimale Vertragsabwicklung allgemein

    • Beitrag „So koordinieren Sie mit der Komplettheitsklausel ausführende Unternehmen effektiv“, PBP 9/2007, Seite 10 im Archiv

    Quelle: Ausgabe 04 / 2013 | Seite 16 | ID 37669350