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  • · Fachbeitrag · Haftung

    Planer sollten eigene Wissensgrenzen nicht überschreiten - und dies auch kommunizieren

    | Es gehört zum Tagesgeschäft der planenden Berufe, dass man auch einmal einen Auftrag annimmt, in dem man fachtechnisch Neuland betritt. In dem Fall ist es aber wichtig, die eigenen Grenzen zu erkennen und diese im Zuge der Vertragsabwicklung ehrlich zu kommunizieren. Dann - so die Lehre aus einer Entscheidung des OLG Jena - kann das Haftungsschwert an einem vorübergehen. |

     

    Der Fall: Mangelhafte Generalplanungsleistungen im Schwimmbadbau

    Im konkreten Fall war ein Architekt mit Generalplanungsleistungen im Schwimmbadbau beauftragt. Nur die Planung der Technischen Ausrüstung war ihm nicht übertragen worden, in dem Leistungsbild hatte er lediglich die Bauüberwachung (Lph 8) inne. Nachdem das Schwimmbad fertiggestellt war, gab es die ersten Undichtigkeiten des Beckens. Ein Beweisverfahren brachte heraus, dass eine spezielle Abdichtungsfolie nicht fachgerecht eingebaut war. Außerdem war die Sekundärdichtung nicht funktionsfähig.

     

    Architekt führt mangelhafte Fachkenntnis erfolgreich als Verteidigung an

    Für den Bauherrn war die Sache klar: Der ausführende Unternehmer habe mangelhaft ausgeführt, der Generalplaner eine mangelhafte Bauüberwachung erbracht. Beide wurden gesamtschuldnerisch in Anspruch genommen. Der Architekt wehrte sich. Er behauptete, der Mangel sei allein auf eine unsachgemäße Bauausführung zurückzuführen. Ihn treffe keine Verantwortung, weil dem Bauherrn bekannt gewesen sei, dass er ein „ganz normaler Hochbaufachmann“ sei und nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse verfüge, um hier eine ordnungsgemäße Bauüberwachung zu gewährleisten.

     

    Das OLG gab ihm Recht. Es folgte der Auffassung des Sachverständigen, dass für einen „einfachen Bauüberwacher“ nicht feststellbar sei, dass die verlegte Schwimmbadfolie undicht gewesen sei. Hierzu sei eine spezielle funktionstechnische Überprüfung erforderlich. Diese setze Spezialkenntnisse voraus, die von einem „einfachen Bauüberwacher“ nicht zu erwarten seien (OLG Jena, Urteil vom 8.1.2015, Az. 1 U 268/13; Abruf-Nr. 143832).

     

    Beratungspflicht ist unverzichtbar zur Risikovermeidung

    Das Urteil darf nicht verallgemeinert werden. Zwar müssen Planer tatsächlich nicht alle Einzelheiten spezieller Bauweisen kennen und in der Lage sein, deren sachgemäße Ausführung zu überwachen. Sie müssen den Bauherrn aber rechtzeitig auf fachliche Defizite hinweisen und ihm vorschlagen, Fachkräfte mit speziellen Leistungen zu beauftragen. Dann ist es am Bauherrn, entsprechende Maßnahmen zur Qualitätssicherung zu ergreifen.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Ein Musterschreiben „Haftungsvermeidung bei Erreichen der (inner-)fachlichen Leistungsgrenze“ finden Sie auf pbp.iww.de unter Downloads → Musterschreiben → Optimale Vertragsabwicklung allgemein
    Quelle: Ausgabe 04 / 2015 | Seite 18 | ID 43216481