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  • 30.07.2026 · Nachricht · Haftung

    OLG Stuttgart klärt Haftung des Architekten im Verhältnis zum Tragwerksplaner und nimmt Bauherrn mit ins Boot

    Der Architekt muss wissen, dass eine vom Tragwerksplaner vorgesehene starre Verbindung verschiedener Bauwerke wegen unterschiedlichem Schwindverhalten zu Rissen führen kann. Folglich haftet er neben dem Bauherrn und dem Tragwerksplaner (mit), wenn er diesen Fehler in seine Planung übernimmt und dadurch ein Schaden am Bauwerk entsteht. Das hat das OLG Stuttgart klargestellt.