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  • · Nachricht · Haftung

    Bestandsaufnahme: Gewährleistungsfrist hängt vom Auftrag ab

    | Wird ein Architekt oder Ingenieur mit der Bestandsaufnahme eines aus Grund und aufstehender Altbebauung bestehenden Grundstücks beauftragt, um dem Auftraggeber eine Entscheidungsgrundlage für den Grundstückserwerb zu schaffen, stellt das Gutachten keine Werk-, sondern eine Dienstleistung dar. Das hat das OLG Frankfurt a. M. im Einvernehmen mit dem BGH klargestellt. |

     

    Die entscheidende Folge der Entscheidung ist, dass Ansprüche wegen Mängel in einem solchen Gutachten nicht erst in fünf, sondern schon in zwei Jahren ab Abnahme verjähren. Anders sähe es aus, wenn die Bestandsaufnahme in Bezug zu einem konkret zu errichtenden Bauwerk steht. Das wäre etwa der Fall, wenn die Bestandsaufnahme zum z. B. als Besondere Leistung im Rahmen eines Planungsauftrags der Lph 1 bis 8 beauftragt ist, der die Nutzungsänderung einer Fabrikhalle in Wohneinheiten umfasst. Dann gehörte die Bestandsaufnahme zur Werkleistung des Büros und es gälte die fünfjährige Gewährleistungsfrist (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 28.02.2020, Az. 24 U 36/19, Abruf-Nr. 221329, rechtskräftig durch Zurückweisung der NZB, BGH, Beschluss vom 04.11.2020, Az. VII ZR 54/20).

    Quelle: Ausgabe 04 / 2021 | Seite 2 | ID 47304682