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  • · Fachbeitrag · Bauüberwachung aktuell

    Handwerkliche Selbstverständlichkeiten müssen nicht ständig überwacht werden: Ein Update

    | Dass handwerkliche Selbstverständlichkeiten keine ständige Bauüberwachung erfordern, ist schon länger „Stand der Rechtsprechung“. Das LG Münster hat das jetzt noch einmal bekräftigt und sich dabei mit den technischen Anforderungen der Bauausführung und deren Überwachung auseinandergesetzt. PBP nimmt das zum Anlass, das Thema „handwerkliche Selbstverständlichkeiten“ upzudaten. |

    Der Fall: Wärmedämmarbeiten mit Ausführungsmängeln

    Im konkreten Fall ging es um die Planung und Ausführung eines Wärmedämmverbundsystems. Der Planer ‒ so das LG ‒ muss u. a. angeben, welche Dübel geeignet sind und verwendet werden sollen. Enthält sein LV aber keine Angaben zu Befestigungen, muss der bauüberwachende Architekt prüfen, dass der ausführende Unternehmer Dübel einbaut, die für das ausgeschriebene Wärmedämmverbundsystem fachtechnisch geeignet sind.

     

    Bauüberwachung muss jedoch nicht ständig vor Ort prüfen

    Die Prüfung im Hinblick auf richtige Dübelbefestigungen bedeutet aber nicht, dass eine ständige Ausführungskontrolle auf der Baustelle stattfinden muss. Die Qualitätsüberwachung kann auch vor der Ausführung erfolgen; z. B., indem sich der Objektüberwacher vor der Ausführung entsprechende Materialnachweise vorlegen lässt und Stichproben vor Ort macht (LG Münster, Urteil vom 18.03.2020, Az. 116 O 53/18, Abruf-Nr. 216257).