Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Baurecht

    Baumfällung innerhalb der Vegetationsperiode generell unzulässig

    | Der Terminplan einer Baustelle stellt kein öffentliches Interesse dar, das die Baumfällung innerhalb der Vegetationsperiode (1. März bis 30. September) rechtfertigt. Entsprechend terminierte Fällarbeiten sind auch dann unzulässig, wenn die Baumaßnahme an sich planungsrechtlich zulässig ist, die Baumfällung also grundsätzlich genehmigungsfähig erscheint. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg bekräftigt. |

     

    PRAXISHINWEISE |  

    • Innerhalb der Vegetationsperiode dürfen Bäume nur gefällt werden, wenn es zur Gefahrenabwehr erforderlich ist oder wenn dadurch ein öffentliches Interesse umgesetzt wird, das nicht auf andere Weise zu erreichen ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.7.2013, Az. 11 S 26.13; Abruf-Nr. 142513).
    • Die Erteilung der Baugenehmigung bedeutet nicht automatisch, dass damit auch Baumfällarbeiten innerhalb der Vegetationsperiode genehmigt sind.
    • Sieht der Rahmenterminplan vor, dass eine Baumaßnahme inklusive Baufeldfreimachung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, muss rechtzeitig geprüft werden, ob dem das Verbot von Baumfällarbeiten innerhalb der Vegetationsperiode entgegenstehen könnte. Diese Arbeiten müssten dann vorgezogen werden, um die Termine einzuhalten.
     
    Quelle: Ausgabe 09 / 2014 | Seite 2 | ID 42870558