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  • · Fachbeitrag · Bauleitung aktuell

    Prüfung von Nachtragsforderungen ist keine Nebensache

    | Bearbeitet die Bauleitung des Planungsbüros das Nachtragsangebot eines Bauunternehmers nicht, kann das Unternehmen nicht nur unmittelbar Vergütungsklage einreichen. Eine Entscheidung des OLG Saarbrücken lehrt, dass damit auch das Risiko steigt, dass das Unternehmen den Rechnungsbetrag tatsächlich zugesprochen bekommt. |

     

    PRAXISHINWEIS | Die aus der Saarbrücker Entscheidung (Urteil vom 29.3.2011, Az: 4 U 242/10; Abruf-Nr. 112795) resultierenden Folgen lassen sich vermeiden, wenn Sie bei der Nachtragsprüfung wie folgt vorgehen:

    • Prüfen Sie unmittelbar nach dem Eingang von Nachforderungen ausführender Gewerke, wer für deren Prüfung zuständig ist. Sind Sie es selbst, bearbeiten Sie das Nachtragsangebot. Sind es beteiligte Planungsbüros, leiten Sie die Forderung weiter und bitten Sie um Prüfung durch das zuständige Büro.
    • Ist Ihr Büro für die Nachtragsprüfung zuständig, stellen Sie fest, inwieweit die Nachforderung prüffähig ist und teilen Sie das dem Auftragnehmer mit. Nutzen Sie dazu unsere Musterschreiben zur VOB/B (in „myIWW“ im Online-Service/Downloads). Ist der Nachtrag nicht prüffähig, weisen Sie das Unternehmen auf diesen Mangel hin und setzen Sie ihm eine Frist zur Vorlage eines prüffähigen Nachtragsangebots.
     
    Quelle: Ausgabe 09 / 2011 | Seite 2 | ID 28699660