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  • · Fachbeitrag · Auftragsbeschaffung

    Baulandmobilisierungsgesetz entfaltet Wirkung

    | Kaum ist das Baulandmobilisierungsgesetz in Kraft getreten, hat sich schon das das erste Gericht mit einem Teil davon, nämlich der erweiterten Befreiungsmöglichkeit des § 31 Abs. 3 BauGB, auseinandergesetzt. Anlass für PBP, Ihnen Entscheidung und Gesetz einmal näher vorzustellen. Schließlich können damit vor allem Architekten prinzipiell bauwillige Grundstückseigentümer jetzt eher zu ihrem Glück zu verhelfen. |

    Das Gesetz zur Mobilisierung von Bauland

    Das Gesetz zur Mobilisierung von Bauland (Baulandmobilisierungsgesetz) ist am 23.06.2021 in Kraft getreten (Abruf-Nr. 218775). Es soll den Kommunen die Bereitstellung von Bauland erleichtern und den Wohnungsbau beschleunigen. Neben der Erweiterung der bestehenden gemeindlichen Handlungsinstrumente zur Baulandmobilisierung (Details) wurden auch planungsrechtliche Erleichterungen für die Entwicklung von Wohnbauvorhaben eingeführt:

     

    1. Umwandlungsverbot von Miet- in Eigentumswohnungen

    Gemäß § 250 BauGB bedarf die Aufteilung in Wohnungseigentum und die Begründung von Bruchteilseigentum in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt künftig einer Genehmigung. Das Genehmigungserfordernis gilt nur für Wohngebäude mit mehr als fünf Wohnungen. Die Anzahl der Wohnungen kann durch die Rechtsverordnung auf wenigstens drei Wohnungen reduziert oder auf maximal 15 Wohnungen erweitert werden. Die Rechtsverordnung muss mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft treten.