· Nachricht · Architektenrecht
OLG Nürnberg bringt Kopplungsverbot wieder auf die Tagesordnung
| Mehr als ein Jahrzehnt lang war es rechtsprechungstechnisch ruhig um das Kopplungsverbot. Jetzt ist ein Fall vor dem OLG Nürnberg gelangt. Die Conclusio lautet: Tritt ein Architekt wie ein Bauträger auf, findet das Kopplungsverbot Anwendung. Der Vertrag ist ‒ wie hier entschieden ‒ nichtig. |
Hintergrund | Die Bestimmung in Art. 10 § 3 MRVG (jetzt § 2 ArchLG) erklärt Vereinbarungen für unwirksam, durch die sich der Erwerber eines Grundstücks in Zusammenhang mit dem Erwerb ausdrücklich oder konkludent dazu verpflichtet, bei Entwurf, Planung oder Ausführung eines Bauwerks auf dem Grundstück die Leistungen eines bestimmten Ingenieurs oder Architekten in Anspruch zu nehmen. Das Verbot richtet sich gegen jede, mit dem Erwerb eines Grundstücks zusammenhängende Bindung, die den Wettbewerb von Ingenieuren und Architekten beeinträchtigt. Die Vorschrift soll der Gefahr entgegenwirken, dass ein Architekt oder Ingenieur bei knapp gewordenem Baugrund sich dadurch Wettbewerbsvorteile verschafft, dass er ein Grundstück an der Hand hat. Geschützt wird die Entschließungsfreiheit des Bauherren, durch den Kauf eines Grundstücks, auf dem gebaut werden soll, nicht an einen bestimmten Architekten oder Ingenieur gebunden zu sein (OLG Nürnberg, Beschluss vom 08.05.2025, Az. 6 U 1787/24, Abruf-Nr. 248727).
Weiterführender Hinweis
- PBP wird die Entscheidung analysieren und in der nächsten Ausgabe vorstellen.