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  • 31.08.2016 · Fachbeitrag · Architektenrecht

    Mitwirkung bei Vertriebsbroschüren ist gefährlich

    | Übernimmt der Architekt bei der Vertragsausführung Aufgaben (hier: Prüfung der Baubeschreibung), die nach dem Vertrag nicht geschuldet sind, hat er für dabei schuldhaft verursachte Schäden einzustehen. Der Architekt ist als Sachwalter verpflichtet, die Verpflichtungen des Auftraggebers im Außenverhältnis abzuklären, damit er die Planungsziele darauf abstimmen kann. Das hat das OLG Stuttgart mit Billigung des BGH klargestellt. |