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  • · Fachbeitrag · Architektenrecht

    Kostenobergrenze: BGH sieht Auftraggeber in der Beweislast

    | Beruft sich der Auftraggeber auf die Überschreitung einer vereinbarten Baukostenobergrenze, trägt er die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die von ihm behauptete Beschaffenheitsvereinbarung tatsächlich zustande gekommen ist. Das hat der BGH klargestellt. |

     

    Haben Sie eine mit dem Auftraggeber vereinbarte Baukostenobergrenze nicht eingehalten, kann dem Auftraggeber ein Schadenersatzanspruch zustehen. Dieser führt dazu, dass Sie den sich aus der HOAI ergebenden Honoraranspruch insoweit nicht geltend machen können, als dieser das Honorar überschreitet, das sich ergäbe, wenn die anrechenbaren Kosten der vereinbarten Baukostenobergrenze entsprochen hätten. Beruft sich der Auftraggeber auf die Überschreitung einer vereinbarten Baukostengrenze, trägt er die Darlegungs- und Beweislast für die von ihm behauptete Beschaffenheitsvereinbarung (BGH, Urteil vom 06.10.2016, Az. VII ZR 185/13, Abruf-Nr. 189683).

    Quelle: Ausgabe 12 / 2016 | Seite 2 | ID 44359788