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  • · Fachbeitrag · Architektenrecht

    Keine Haftung bei Leistungserbringung „auf Abruf“

    | Vereinbaren Auftraggeber und Planer, dass Letzterer nach Einreichung der Genehmigungsplanung nur noch „auf Abruf“ tätig werden und seine Tätigkeit auf Stundenlohnbasis abrechnen soll, begründet das weder die Verpflichtung zur Erstellung der Ausführungsplanung noch zur Bauüberwachung. Das hat das OLG Koblenz entschieden. |

     

    Die Konsequenz: Der Planer haftet nicht für Schäden am Bauwerk (hier Wasserschaden aufgrund einer zugefrorenen Zuleitung der Heizungsanlage). Das gilt selbst dann, wenn der Architekt gegenüber dem Bauamt aus Kostengründen als Bauleiter benannt wurde und im Vertrag mit dem Bauunternehmer als Bauüberwacher aufgeführt ist.

     

    WICHTIG | Die Entscheidung ist rechtskräftig (Urteil vom 11.5.2010, Az: 11 U 823/08; Abruf-Nr. 113515). Der BGH hat die Beschwerde des Auftraggebers gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (Beschluss vom 8.9.2011, Az: VII ZR 90/11).

    Quelle: Ausgabe 11 / 2011 | Seite 2 | ID 29810740