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  • 27.10.2011 · IWW-Abrufnummer 113515

    Oberlandesgericht Koblenz: Urteil vom 11.05.2010 – 11 U 823/08

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    11 U 823/08

    Der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat
    durch
    den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Rüll,
    den Richter am Oberlandesgericht Diener und
    die Richterin am Oberlandesgericht Lamberz
    auf die mündliche Verhandlung vom 9. März 2010
    für Recht erkannt:

    Tenor:
    Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 13.6.2008 teilweise abgeändert und neu gefasst wie folgt:

    Der Beklagte zu 2) ist dem Grunde nach verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der den Klägern, aufgrund des am 6./7.3.2005 erfolgten Platzens eines Druckminderventils im Zulauf zur Heizung im Haus ...[X] und den sich daran anschließenden Wasseraustritt entstandenen ist, wobei der auf ihn entfallende Haftungsanteil im Hinblick auf ein Mitverschulden der Kläger erst in der das Verfahren abschließenden Entscheidung festgesetzt wird.

    Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

    Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

    Die Kläger tragen die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1).

    Die Kostenentscheidung im Übrigen bleibt der das Verfahren abschließenden Entscheidung vorbehalten.

    Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

    Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten zu 1) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht der Beklagte zu 1) Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

    Gründe
    I.

    Es wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

    Das Landgericht Mainz hat die Klage abgewiesen.

    Es hat ausgeführt, dass dem Beklagten zu 1) ein Planungsfehler im Hinblick auf den Heizungsraum wegen nicht ausreichender Dämmung oder Unterlassung von Vorkehrungen gegen einen Wasserschaden nicht vorgeworfen werden könne, da er solche Planungsleistungen nicht geschuldet habe. Trotz eines entsprechenden Hinweises hätten die Kläger weder substantiiert dargelegt noch unter Beweis gestellt, dass der Beklagte zu 1) mit der Ausführungsplanung beauftragt worden sei. Bei den von dem Beklagten zu 1) bezüglich des Heizungsraums gefertigten Zeichnungen handele es sich lediglich um einen schematischen Grundriss, nicht aber um die im Rahmen einer Ausführungsplanung zu erbringende "zeichnerische Darstellung des Objekts mit allen für die Ausführung notwendigen Einzelangaben". Detailliertere Pläne mit einem Bearbeitungsvermerk des Beklagten zu 1) beträfen lediglich die Elektroplanung im Erd- und Obergeschoss, nicht jedoch den im Dachgeschoss gelegenen Heizungsraum.

    Auch nach Durchführung der Beweisaufnahme gebe es keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte zu 1) - eventuell aus Gefälligkeit - tatsächlich Leistungen erbracht habe, die dem Bereich der Ausführungsplanung gerade im Hinblick auf den Heizungsraum zuzurechnen seien. Der Zeuge ...[A] habe nach seinen Angaben keine genaue Kenntnis hinsichtlich des Vertragsverhältnisses zwischen dem Beklagten zu 1) und den Klägern. Er habe nach seiner Aussage beim Auftreten von Problemen vor Ort in der Regel die Kläger angerufen. Der Beklagte zu 1) sei nur ab und zu da gewesen um sich mit den Klägern gemeinsam durchgeführte Arbeiten anzusehen.

    Der Beklagte zu 1) habe bei seiner Parteivernehmung ausgeführt, dass er zwar mit der Stellung eines Bauantrages beauftragt worden sei, es jedoch im Übrigen keine klaren Absprachen für den Umfang seiner Tätigkeit gegeben habe. Vielmehr habe er auf Abruf nach Stunden bezahlt werden sollen.

    Aus den Abrechnungen des Beklagten zu 1) über seine Leistungen ergebe sich auch nicht, dass Teile der Leistungsphase 5 ausgeführt worden wären. Es könne nach Durchführung der Beweisaufnahme auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte zu 1) vertraglich die Objektüberwachung hinsichtlich des Heizungsraumes übernommen habe oder auch nur tatsächlich den Bau des Heizungsraumes überwacht habe.

    Soweit der Beklagte zu 1) gegenüber der Baubehörde als Bauleiter im Sinne der Landesbauordnung bezeichnet worden sei, handele es sich hierbei lediglich um eine Erklärung gegenüber der Baubehörde, die jedoch keine zivilrechtlichen Pflichten gegenüber den Klägern begründe. Auch die Nennung des Beklagten zu 1) unter der Rubrik "Bauüberwachung" in dem die Heizung und Bewässerung betreffenden Bauvertrag vom 10.7.1998 (Bl. 208 d.A.) vermöge eine Verantwortlichkeit des Beklagten zu 1) für die Bauüberwachung des Heizungsraums nicht zu begründen, wobei in diesem Vertrag ausdrücklich Herr ...[B] als Fachbauleiter bestellt worden sei.

    Aus den vom Beklagten zu 1) vorgenommenen Abrechnungen ergebe sich ebenfalls nicht, dass er Überwachungsleistungen bei der Durchführung der Arbeiten betreffend den Heizungsraum erbracht habe.

    Das Schreiben des Beklagten zu 1) vom 22.2.1999 an die Zimmerei ...[C] (Bl. 209 d.A.) sei zwar dem Bereich der Leistungsphase 8 des § 15 Abs. 2 HOAI zuzurechnen (Rechnungsprüfung). Abgesehen davon, dass der Beklagte zu 1) im Rahmen seiner Vernehmung glaubhaft erklärt habe, dass er selbst keine Überprüfung der Rechnung vorgenommen habe, sondern nur im Auftrag der Kläger an die Firma ...[C] geschrieben habe, lasse sich hieraus nicht mit der für eine richterliche Überzeugungsbildung notwendigen Sicherheit der Schluss ziehen, der Beklagte zu 1) habe die Bauüberwachung im Hinblick auf den Heizungsraum übernommen. Es stehe nicht in Gegensatz zu seiner Darstellung, dass er lediglich auf Abruf für eine Bezahlung auf Stunden tätig geworden sei. Eine Parteivernehmung von Amts wegen gemäß § 448 ZPO sei nicht geboten gewesen, zumal unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Behauptungen der Kläger bestehe.

    Der Beklagte zu 2) sei im Vertrag vom 20./25.4.2000 im Hinblick auf die noch auszuführenden Restarbeiten an dem Gebäude mit Leistungen der Objektüberwachung und Objektbetreuung beauftragt worden. Die Arbeiten an der Heizungsanlage seien zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits im März 2001 abgeschlossen gewesen. Da die Überwachung von abgeschlossenen Baumaßnahmen nicht zu seinen Pflichten gehört habe, hafte er ebenfalls nicht für den eingetretenen Schaden.

    Er habe auch nicht im Rahmen seiner Tätigkeit bei Abnahme der Heizungsanlage fehlerhaft gearbeitet. Die Heizungsanlage sei unstreitig nicht mangelhaft. Von den Klägern würden nur Mängel des Heizungsraums gerügt. Mit dessen Abnahme sei der Beklagte zu 2) jedoch nicht befasst gewesen. Auch der Umstand, dass ihm im Januar 2003 bekannt geworden sei, dass im Heizungsraum Wasser ausgetreten sei, möglicherweise aufgrund einer eingefrorenen Ableitung, vermöge eine Haftung des Beklagten zu 2) nicht zu begründen. Gemäß dem Vertrag zwischen den Klägern und dem Beklagten zu 2) habe keine Pflicht des Beklagten zu 2) zur selbständigen Überprüfung der im Zeitpunkt seiner Beauftragung bereits ausgeführten Leistungen betreffend der Erstellung des Heizungsraums bestanden.

    Gegen dieses Urteil wenden sich die Kläger. Sie tragen vor:

    Der Beklagte zu 1) habe durchaus eine Planung betreffend den Heizungsraum im Maßstab 1:50 erstellt. Dies sei gerade Teil der Leistungsphase 5 des § 15 HOAI. Dass er mit der Ausführungsplanung und der Objektüberwachung beauftragt worden sei, ergebe sich aus seinem Schreiben vom 25.6.1998 an den Heizungsbauer ...[B], aus der Bauleitererklärung und den vorgelegten Planunterlagen ("Heizungskonzept" und "Elektro-, Fenster- und Badezimmerpläne").

    Aus der Aussage des Zeugen ...[A] ergebe sich auch, dass er sich mit dem Beklagten zu 1) - wenn auch selten - unmittelbar in Verbindung gesetzt habe, wenn etwas Wichtiges zu klären gewesen sei.

    Es sei schließlich auch der Beklagte zu 1) gewesen, der den Vorschlag gemacht habe, die Heizung im Dachgeschoss einzurichten.

    Auch aus einer früheren Tätigkeit des Beklagten zu 1) im Zusammenhang mit einem Bauprojekt der Kläger in ...[Y] müsse geschlossen werden, dass der Beklagte zu 1) bei dem vorliegenden Bauvorhaben in gleichen Umfang aufgrund einer mit den Klägern geschlossene Vereinbarung habe tätig werden sollen. Das Landgericht habe daher zu Unrecht eine Parteivernehmung gemäß § 448 ZPO abgelehnt.

    Der Beklagte zu 1) sei auch mit der Bauüberwachung beauftragt worden. Dies ergebe sich bereits daraus, dass er für einen Termin am 10.7.1998 einen Stundenaufwand von 9 Stunden berechnet habe.

    Der Beklagte zu 1) habe gegen seine vertraglichen Pflichten verstoßen, weil er die Kläger nicht über die Risiken einer Unterbringung der Heizung im Dachgeschoss aufgeklärt habe und Alternativen mit ihnen erörtert habe. Wenn er sie über diese Risiken aufgeklärt hätte, hätten sie entweder die ursprüngliche Planung, die Heizung im Kellergeschoss zu installieren, weiterverfolgt oder Sicherungsmaßnahmen wie ein Wasserstoppsystem und ein Auffangbecken installieren lassen. Dies sei damals bereits nach dem Stand der Technik bei einer Einrichtung der Heizungsanlage im Dachgeschoss erforderlich gewesen. Soweit der Sachverständige ...[D] in seinem Gutachten etwas anderes ausgeführt habe, berücksichtige er nicht, dass es sich bei dem Anwesen der Kläger um ein denkmalgeschütztes Haus handele und deswegen besondere Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen gewesen wären. Bei Einbau eines Wasserstoppsystems wäre die Wasserzufuhr ab einer Menge von ca. 1 Kubikmeter unterbrochen worden. In dieser Größenordnung hätte das Wasser auch von einer Wanne unter der Heizungsanlage, die bei einer Installation der Heizung unter dem Dach erforderlich gewesen wäre, aufgefangen werden können.

    Der Sachverständige ...[D] habe bei seiner Anhörung ausgeführt, dass es einen Planungsfehler darstelle, in einem Dachgeschoss eine Heizung unterzubringen, wenn nicht durch eine Zusatzheizung sichergestellt werde, dass während Frostperioden nach Stillstand der Heizung ein Zufrieren der Heizung verhindert werde. Auch insoweit liege ein Planungsfehler des Beklagten zu 1) vor.

    Der Beklagte zu 1) hafte selbst dann, wenn er nur gefälligkeitshalber tätig geworden sei, wovon jedoch angesichts des bezogenen Honorars nicht ausgegangen werden könne. Unter Verstoß gegen § 448 ZPO habe das Landgericht zwar die Beklagten zu 1) als Partei vernommen und die Kläger nicht zu ihrer Behauptung gehört, dass der Beklagte zu 1) mit der Ausführungsplanung betreffend Heizungsraum und Heizungsanlage und der Bauleistung beauftragt worden sei.

    Das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Beklagte zu 2) eine Prüfung der bereits abgeschlossenen Baumaßnahmen, insbesondere des Heizungsraums nicht habe vornehmen müssen. Er habe die Heizung abgenommen und dabei erkennen müssen, dass der Heizungsraum nicht ordnungsgemäß gedämmt gewesen sei.

    Außerdem sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte zu 2) in einem Schreiben vom 11.1.2003 (Bl. 124 d.A.) die Firma ...[B] darauf hingewiesen habe, dass im Heizraum hinter und unter dem Boiler Wasser auf dem Boden stehe, weil der Überlaufsiphon überlaufe, und zwar eventuell deswegen, weil die Ableitung eingefroren sei. Damals sei das Wasser auf dem Boden bereits gefroren gewesen. Das Eis sei im Einverständnis mit dem Beklagten durch den Zeugen ...[E] durch das Dachfenster entsorgt worden (Verweis: Zeuge ...[E], Bl. 203 d.A.). Insbesondere nach diesem Vorfall habe für den Beklagten zu 2) die Verpflichtung einer genauen Ermittlung der Schadensursache und eines Hinweises betreffend der bestehenden Risiken aufgrund der Installation der Heizung unter dem Dach und der Ausführung des Heizungsraums bestanden.

    Auch der Beklagte hätte auf der Notwendigkeit des Einbaus einer Wanne und eines Wasserstoppsystems sowie nach den Ausführungen des Sachverständigen ...[D] auch einer Zusatzheizung mit Frostwächter hinweisen müssen. Die durch den Beklagten am 6.8.2001 erfolgte Abnahme der Heizungsanlage sei unstreitig erfolgt, ohne dass ein solcher Hinweis erteilt worden sei. Die Übersendung einer Abschrift des Schreibens an die Firma ...[B] vom 11.1.2003 genüge nicht als Hinweis an die Kläger, dass noch Maßnahmen zur besseren Dämmung des Heizungsraums vorgenommen werden müssten.

    Keineswegs treffe die Behauptung des Beklagten zu 2) zu, dass der Kläger zu 1) im Januar 2002 von dem Sanitärinstallateur ...[F] darauf hingewiesen worden sei, dass während des Winters die Wasserzufuhr zur Heizung abgestellt werden müsse, um im Fall eines Wasserschadens, der wegen der Unbewohntheit des Hauses nicht sofort auffallen würde, das unkontrollierte Eindringen von Wasser ins Gebäude zu verhindern. Der Vortrag sei auch verspätet. Wenn er zutreffe, hätte der Beklagte zu 2) außerdem von sich aus während der Abwesenheit der Kläger das Abstellen der Wasserzufuhr veranlassen können, da er zu diesem Zeitpunkt noch die Schlüssel zu dem Gebäude besessen habe.

    Die Kläger beantragen:

    1.
    Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kläger 373.147,89 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7.3.2005 zu zahlen.
    2.
    Festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Klägern sämtlichen über den im Klageantrag zu 1) bezifferten Schaden hinausgehenden Schaden zu ersetzen, der den Klägern aus dem Schadensereignis vom 6./.3.2005 an dem Anwesen ...[X] entsteht.
    Außerdem beantragen die Kläger:

    Die Revision zuzulassen.

    Die Beklagten beantragen jeweils:

    Die Berufung der Kläger zurückzuweisen.

    Der Beklagte zu 1) trägt vor:

    Weder habe er nach Erteilung der Baugenehmigung hinsichtlich der Trockenbauleistungen im Heizraum Ausführungs-Detailpläne erstellt noch sei eine solche Leistung von den Klägern bei ihm abgerufen worden. Des Gleichen sei weder eine Einweisung des Trockenbauers an der Baustelle sowie die Überprüfung und Abnahme der Trockenbauarbeiten vor Ort durch den Beklagten zu 1) erfolgt, noch von den Klägern abgerufen worden.

    Keineswegs habe er solche Detailplanungsleistungen bzw. Objektüberwachungsleistungen von sich aus erbringen müssen. Zwischen ihm und den Klägern sei vereinbart gewesen, dass er auf Abruf tätig werden solle, wobei seine Tätigkeit nach Stunden bezahlt werden sollte. Dass er nur in eingeschränktem Maße habe tätig werden sollen und tätig geworden sei ergebe sich auch daraus, dass er für seine sporadischen Tätigkeiten in den Jahren 1997 bis Mitte 2000 nur insgesamt 20.585,95 EUR erhalten habe (Bl. 144 GA), wobei der Aufwand für die Sanierung des denkmalgeschützten Hauses der Kläger insgesamt rund 900.000,00 EUR betragen habe. Soweit sich die Kläger darauf bezogen hätten, dass er in gleicher Weise für sie wie bei dem Objekt ...[Y] habe tätig werden sollen, ergebe sich der Unterschied schon daraus, dass dort bei einer geschätzten Bausumme von nur 300.000,00 DM ein Honorar von 42.934,50 DM brutto gezahlt worden sei. Anders als bei dem Bauobjekt ...[Y] sei eine Tätigkeit im Sinne einer Vollarchitektur bei dem Bauvorhaben in ...[X] aufgrund der großen räumlichen Entfernung zwischen ...[Z] und ...[X] nicht sinnvoll durchzuführen gewesen. Deswegen hätten die Kläger den Zeugen ...[A] als Bauleiter vor Ort eingesetzt und später den Beklagten zu 2).

    Entgegen den Ausführungen der Kläger sei er nicht am 10./11.7.1998 9 Stunden im Rahmen der Bauüberwachung tätig gewesen. Außerdem hätte eine solche Bauüberwachung auch nicht die hier streitgegenständlichen Trockenbauarbeiten im Dach betreffen können, da der Dachstuhl zu diesem Zeitpunkt noch nicht fertig gestellt gewesen sei. Es sei auch evident, dass bei einem denkmalgeschützten Sanierungsobjekt mit einem Sanierungsaufwand von 900.000,00 EUR sich eine Bauleitung nicht auf 2 Termine vor Ort habe beschränken können. Die Kläger hätten auch nicht im einzelnen ausgeführt, wann ihm die Überwachungsleistung für sämtliche Gewerke in Auftrag gegeben worden sei.

    Auch aus der Aussage des Zeugen ...[A] ergebe sich, dass er nicht alleiniger Ansprechpartner für die Handwerker bei technischen Problemen gewesen sei, wie dies bei einem mit der Bauleitung vor Ort betrauten Architekten der Fall sei.

    Auch eine schuldhafte Verletzung der Hinweispflicht liege nicht vor. Die Installation von Heizungen unter dem Dach entspreche dem Stand der Technik. Hierdurch würden die Kosten eines neu herzustellenden oder zu sanierenden Kamins gespart. Dass ein Heizungsraum unter dem Dach fachgerecht gedämmt werden müsse, sei den Fachunternehmen bekannt.

    Da die Kläger bereits den gemäß der Aussage des Zeugen ...[A] im Jahre 1999 erteilten Hinweis, dass die Außenwände des Heizungsraums gut isoliert werden müssten und im unteren Bereich noch eine zusätzliche Dämmmaßnahme erfolgen müsse, damit keine Kälte in den Heizungsraum ziehe (Bl. 316 f. d.A.9) ignoriert hätten, könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass sie einem Hinweis seinerseits Folge geleistet hätten.

    Bei Brennwertkesseln mit einer Leistung von unter 50 KW müsse man weder die Heizung in eine wasserdichte Wanne stellen noch ein Wasserstoppsystem installieren. Zum Zeitpunkt des Einbaus der Heizung habe es auch ein solches Wasserstoppsystem noch nicht gegeben.

    Vielmehr werde zur Risikobegrenzung empfohlen, in Gebäuden, die für längere Zeit nicht bewohnt seien, die Hauptwasserzufuhr abzustellen und während der Wintermonate die Leitungen zu leeren. Diese Vorsichtsmaßnahmen hätten die Kläger nicht getroffen. Hieraus und aus dem Umstand, dass die Kläger trotz des erfolgten Hinweises bei der Unterredung 1999 nicht für eine ausreichende Dämmung des Heizungsraums gesorgt hätten, ergebe sich ein erhebliches Mitverschulden der Kläger am Schadenseintritt.

    Soweit der Sachverständige ...[D] ausgeführt habe, dass neben der ordnungsgemäßen Dämmung des Heizungsraums noch die Installation einer Zusatzheizung mit Frostwächter erforderlich gewesen sei, wobei er sich auf die DIN 1988 berufen habe, sei darauf hinzuweisen, dass die DIN 1988 nur für Trinkwasserleitungen gelte. Entgegen der Auffassung des Sachverständigen ...[D] brauchte man auch keine gesonderte Luftzuführung zur Heizungsanlage "damit die Flamme nicht ausgehe". Diese Luftzufuhr werde durch den Kamin selbst gewährleistet.

    Auch daraus, dass die Heizung in der Zeit des Schadenseintritts auf "Minimalbetrieb" eingestellt gewesen sei ergebe sich ein Mitverschulden der Kläger. Aufgrund dessen sei eine Erwärmung des Heizungsraums von unten über die Holzbalkendecke mit Lehmfüllung nicht gewährleistet, was bei normalem Heizungsbetrieb der Fall gewesen wäre.

    Der Beklagte zu 1) erhebt auch die Einrede der Verjährung. Er weist darauf hin, dass er Teilleistungen auf Abruf habe erbringen sollen. In einem solchen Fall beginne die Gewährleistungsfrist selbständig für die separat abgerufenen Leistungen, da sonst der Beginn der Gewährleistung wegen der bloßen Möglichkeit eines späteren Leistungsabrufs über lange Zeit hinausgeschoben werden könne. Im konkreten Fall sei auch die Tätigkeit am Bau für längere Zeit unterbrochen worden. Da die Leistungen des Beklagten zu 1), die nach dem Sachvortrag der Kläger mangelhaft gewesen sein sollten, allenfalls 1997 und 1998 erbracht worden sein könnten und bis zum 28.10.1998 abgerechnet und bezahlt worden seien, sei die Gewährleistungsfrist schon vor dem Schadenseintritt am 6./7. März 2005 abgelaufen gewesen.

    Der Beklagte zu 2) trägt vor:

    Zwischen den Klägern und ihm sei am 20./25.4.2000 ein Vertrag unstreitig lediglich noch hinsichtlich von Objektüberwachungsleistungen für die noch auszuführenden Restarbeiten an dem Bauvorhaben zustande gekommen. Zu diesem Zeitpunkt seien die Arbeiten an der Heizungsanlage bereits abgeschlossen gewesen. Der Heizungsraum sei bereits erstellt gewesen. Unstreitig sei die Heizungsanlage selbst nicht mangelhaft. Weder seien die Arbeiten am Heizungsraum von ihm überwacht noch abgenommen worden. Dass eine Abrechnung der durchzuführenden Arbeiten auf Stundenhonorarbasis erfolgt sei, zeige, dass keine umfassende Beauftragung mit sämtlichen Grundleistungen gemäß § 15 Nr. 8 HOAI erfolgt sei, sondern nur noch eine punktuelle Leistungserbringung des Beklagten zu 2) gewollt gewesen sei.

    Im Rahmen der von ihm geschuldeten Abnahme der Heizungsanlage sei er auf der Grundlage des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages nicht verpflichtet gewesen, den nach dem Vortrag der Kläger fehlerhaft hergestellten Heizungsraum abzunehmen. Er habe daher nicht überprüfen müssen, ob dieser ordnungsgemäß gedämmt sei. Zum Zeitpunkt der Abnahme der Heizungsanlage sei für ihn noch nicht erkennbar gewesen, dass der Heizungsraum nicht hinreichend gedämmt gewesen sei. Ein Architekt sei nicht verpflichtet, nach Mängeln von Bauleistungen zu suchen, die weder von ihm geplant noch von ihm überwacht worden seien.

    Auch im Zusammenhang mit dem Wasseraustritt aus dem Überlaufgefäß im Januar 2003 und seiner im Schreiben an die Firma ...[B] vom 11.1.2003 geäußerten Vermutung, dass eine Leitung eingefroren sein könne, habe er nicht einen gesonderten Hinweis an die Kläger erteilen müssen. Durch die Überlassung dieses Schreibens an die Kläger sei er seiner Hinweispflicht ausreichend nachgekommen.

    Kurze Zeit vor diesem Schreiben sei es auch zu einem Einfrieren von Leitungen im Keller des Gebäudes der Kläger gekommen. In diesem Zusammenhang hätten Dämmungsarbeiten ausgeführt werden müssen, durch die den Klägern hinreichend deutlich gemacht worden sei, dass Räume einer ausreichenden Dämmung bedürften, um das Einfrieren von Leitungen zu vermeiden. Am 8.1.2002 sei festgestellt worden, dass die Wasseruhr im Keller des Gebäudes durch Frosteinwirkung zerstört worden sei. Anlässlich dieses Vorfalls sei mit den Klägern ausführlich besprochen worden, dass es erforderlich sei, Wasser führende Leitungen und Einrichtungen gegen Frosteinwirkung zu schützen (Beweis: Parteivernehmung des Beklagten zu 2)). Die Kläger selbst hätten in der mündlichen Verhandlung vom 3.3.2009 vor dem Senat auch eingeräumt, dass ihnen bewusst gewesen sei, dass eine ausreichende Dämmung des Heizungsraums erforderlich gewesen sei (Bl. 493 d.A.).

    Außerdem sei der Kläger bei einem Ortstermin im Januar 2002 von dem beauftragten Sanitärinstallateur ...[F] darauf hingewiesen worden, dass während des Winters in den Zeiten, in denen das Haus nicht bewohnt werde, die Wasserzufuhr zur Heizung abgestellt werden solle, um im Falle eines Wasserschadens der wegen der Unbewohntheit des Gebäudes nicht sofort auffallen würde, das unkontrollierte Eindringen von Wasser ins Gebäude zu verhindern (Beweis: Zeugnis des A. ...[F], Bl. 521 d.A.).

    Im Hinblick auf die bereits erfolgten Hinweise habe eine Schutzbedürftigkeit der Kläger und eine weitere Hinweispflicht des Beklagten nicht mehr bestanden.

    Soweit sich die Kläger darauf berufen würden, dass ein Hinweis hätte erfolgen müssen, dass sowohl eine Wanne im Heizungsraum zu installieren sei als auch ein Wasserstoppsystem, sei zum einen darauf hinzuweisen, dass er mit der Planung und Ausführung des Heizungsraums nicht betraut gewesen sei. Zum anderen hätte der gleiche Effekt wie ein Wasserstoppsystem das Abstellen der Wasserzufuhr während einer längerfristigen Abwesenheit der Kläger gehabt. Dann wäre bei weitem nicht Wasser in dem Umfang ausgetreten, wie es sich nun im Rahmen des am 6./7. März 2005 eingetretenen Schadensfalls ereignet habe.

    Soweit dem Sachverständigen ...[D] Fotografien zur Begutachtung vorgelegt worden seien, würden diese den ursprünglichen Zustand des Heizungsraums nicht wiedergeben. Dies gelte jedenfalls für die Fotografien aus dem Gutachten des Sachverständigen ...[G]. Auch aus dem Bild 1982.JPG des Gutachters ...[H] sei nicht ohne weiteres abzuleiten, dass die Installationsleitungen durch eine nicht abgedichtete Öffnung geführt worden seien. Anhand der Fotografien lasse sich nicht eindeutig beurteilen, ob sich in der Öffnung früher Verkleidungsmaterial befunden habe. Da deswegen die Beweisfrage nicht eindeutig beantwortet werden könne, seien die Kläger beweisfällig geblieben.

    Außerdem sei darauf hinzuweisen, dass der Sachverständige ...[D] für Schäden an Gebäuden öffentlich bestellt und vereidigt ist. Die Ausführungen des Sachverständigen, die sich auf die Heizungsanlage beziehen würden, seien daher nicht von seiner Bestellung und Vereidigung gedeckt. Aus der vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen für das Installateur- und Heizungsbauerhandwerk, Dipl.-Ing. Dreier vom 15.4.2010 ergebe sich, dass es nach den Regeln des Fachs und dem Stand der Technik nicht erforderlich sei, einen frostfreien bzw. frostsicheren Heizungsraum herzustellen. Auch die Herstellerangaben der Firma ...[I] erforderten einen solchen frostsicheren Raum nicht.

    Auch die Verlegung von Trinkwasserrohren sei in frostgefährdeten Bereichen möglich. Die DIN 1988 stelle alleine eine Empfehlung für in frostgefährdeten Bereichen liegende Rohrleitungen vor.

    Angesichts dessen komme der Frage entscheidende Bedeutung zu, ob es für den Beklagten zu 2) bei der Abnahme der Heizungsanlage erkennbar gewesen sei, dass sich Trinkwasserleitungen in einem frostgefährdeten Bereich befunden hätten. Alleine dann habe eine Verpflichtung des Beklagten zu 2) bestanden, die Kläger darauf hinzuweisen.

    Es wird im Übrigen auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze - auch zur Schadenshöhe - Bezug genommen.

    Der Senat hat Beweis erhoben gem. Beweisbeschluss vom 28.04.2009 (Bl. 525) abgeändert und ergänzt durch den Beschluss vom 20.07.2009 (Bl. 572) durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Sachverständigen ...[D] (schriftliches Gutachten Bl. 575 ff und Anhörung Bl. 618).

    II.

    Die Berufung der Kläger hat keinen Erfolg, soweit die Klage gegen den Beklagten zu 1) gerichtet ist. Insoweit war sie durch Teilurteil zurückzuweisen.

    Soweit die Klage sich gegen den Beklagten zu 2) richtet, hat die Berufung jedenfalls einen Teilerfolg. Der Senat hält es deswegen, weil zur Schadenshöhe noch eine aufwendige Beweisaufnahme durchzuführen sein wird, für zweckmäßig, zunächst über den Grund des Anspruchs durch ein Zwischenurteil vorab zu entscheiden. Hierbei lässt er aus unten noch darzulegenden Gründen offen, in Höhe welcher Quote der Beklagte zu 2) für den den Klägern entstandenen Schaden unter Berücksichtigung deren Mitverschuldens haftet (zur Zulässigkeit vgl. Zöller, 28. Aufl., Rn. 8 zu § 304 ZPO; BGH, MDR 2003, 769 [BGH 12.02.2003 - XII ZR 324/98]).

    Das Landgericht Mainz ist nach Durchführung der Beweisaufnahme zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass die Kläger den Beklagten zu 1) weder mit der Planungsdurchführung hinsichtlich der Heizung und des Heizungsraums noch mit der Bauüberwachung beauftragt haben. Der von den Klägern erhobene Vorwurf, das Landgericht habe zu Unrecht den Beklagten zu 1) als Partei von Amts wegen gemäß § 448 ZPO vernommen, die Kläger hingegen nicht, ist nicht zutreffend. Die Vernehmung des Beklagten als Partei ist aufgrund des Beweisangebots im Schriftsatz der Kläger vom 16.4.2007, S. 2 (Bl. 142 d.A.) gemäß § 445 I ZPO erfolgt. Die Kläger sind danach auch gemäß § 141 ZPO gehört worden. Der Kläger zu 1) hat erklärt, dass bei dem nach dem Schadensfall erfolgten Gespräch im März 2005 dem Beklagten vor Augen gehalten worden sei, wie umfangreich seine für das Bauvorhaben entfaltete Tätigkeit gewesen sei. Die Kläger haben auch in der 2. Instanz nicht vorgetragen, wann und wo sie einen Vertrag des von ihnen behaupteten Inhalts mit dem Beklagten zu 1) geschlossen haben wollen.

    Die Klägerin zu 2) konnte mit dem Begriff der Bauüberwachung nach ihrer Aussage nichts anfangen. Sie hat geäußert, dass für sie "klar gewesen sei, dass dieselbe Leistung erbracht werden sollte wie damals in Norddeutschland". Dies habe der Beklagte zu 1) den Klägern damals auch so angeboten. Diese Erklärung der Klägerin zu 2) ist nicht geeignet, das Zustandekommen eines Vertrags über die Ausführungsplanung hinsichtlich der Heizung und des Heizungsraums und hinsichtlich der Bauleitung zu beweisen. Die Kläger sind nicht in der Lage, konkret und substantiiert vorzutragen, bei welcher Gelegenheit welche genaue vertragliche Abrede getroffen worden ist. Auch der Vortrag, dass "alles so gemacht werden sollte, wie beim Bauvorhaben in ...[Y]", genügt insoweit nicht. Der Beklagte hat auch zu Recht auf die Diskrepanz zwischen den bei beiden Bauvorhaben abgerechneten Architektenleistungen im Verhältnis zur jeweiligen Bausumme hingewiesen. Auch dies und die vorgelegten Honorarrechnungen (Bl. 163 bis 168 d.A.) sprechen für die Richtigkeit des Vortrags des Beklagten zu 1), dass er nur auf Abruf tätig werden sollte und seine Tätigkeit auf Stundenbasis abgerechnet wurde.

    Auch in der mündlichen Verhandlung vom 3.3.2009 (Bl. 492 d.A.) war es nicht möglich, aufzuklären, wer der Firma ...[C], die den Heizungsraum erstellt hat, den Auftrag erteilt hat. Das vorliegende Angebot der Firma ...[C] richtet sich an die Kläger, ebenso wie die Rechnung der Firma ...[C]. Soweit der Beklagte zu 1) am 22.2.1999 ein Schreiben an die Firma ...[C] gerichtet hat, das sich mit einzelnen Beanstandungen der Rechnung dieser Firma befasst, hat er dies damit erklärt, dass er von den Klägern um die Überprüfung der Rechnung gebeten worden sei und versucht habe, auf eine Einigung zwischen den Klägern und der Firma ...[C] hinzuwirken. Auch dieser Umstand genügt daher nicht als Nachweis dafür, dass der Beklagte zu 1) mit der Planung des Heizungsraums, der Auftragserteilung und der Bauüberwachung insoweit befasst war.

    Dass der Beklagte zu 1) in der Mitteilung über die Bestellung des Bauleiters vom 8.7.1998 (Bl. 207 d.A.) als Bauleiter eingetragen war, hat seinen Grund darin, dass der Zeuge ...[A] von der Behörde nicht als Bauleiter akzeptiert wurde, da er nicht die erforderliche Qualifikation hierfür hatte. Der Zeuge ...[A] hat erklärt, dass man ihn "als Bauleiter gegenüber dem Bauamt zur Kostenersparnis angegeben habe". Er habe damals einen Stundenlohn von 27,00 DM berechnet. Ein normaler Bauleiter wäre viel teurer gewesen. Man habe ihm gesagt, er solle die Kläger anrufen wenn irgendetwas sei oder er solle den Beklagten zu 1) informieren. Auch letzteres ist nicht geeignet, einen Nachweis dafür zu erbringen, dass der Beklagte zu 1) als Bauleiter tätig geworden sei. Aus der Aussage des Zeugen ...[A] ergibt sich nämlich, dass er zwar regelmäßig vor Ort war, der Kläger und der Beklagte zu 1) jedoch nur gelegentlich vorbeigekommen seien. Zu dem Zeitpunkt als die Tätigkeit des Beklagten zu 1) für die Kläger seiner Erinnerung nach beendet worden sei, sei der Heizungsraum nicht vollständig fertiggestellt gewesen. Es hätten noch Dämmmaßnahmen gefehlt. Man habe ihm dann bei der Unterbrechung des Bauvorhabens im Jahre 1999 einen Vertragsentwurf für die weitere Zusammenarbeit seitens der Kläger vorgelegt. Er habe dann jedoch die Zusammenarbeit beendet.

    Der Senat ist aufgrund der Würdigung des beiderseitigen Vortrags und der durchgeführten Beweisaufnahme der Überzeugung, dass die Kläger in dem Bemühen, die Sanierung des Hausanwesens ...[X] möglichst kostengünstig durchzuführen, bis zum Abschluss des Vertrags mit dem Beklagten zu 2) am 20.25.4.2000 darauf verzichtet haben, mit dem Beklagten zu 1) oder einem anderen Architekten einen Vertrag abzuschließen, der neben der Genehmigungsplanung auch die Ausführungsplanung und die Bauleitung umfasst hätte. Die Kläger haben geglaubt, das Risiko, keinen Architekten vor Ort zu haben, in der Weise beherrschen zu können, dass gelegentlich der Kläger bzw. in Einzelfällen auch der Beklagte zu 1) auf der Baustelle erschienen sind, teilweise nach Informationen durch den Zeugen ...[A].

    Die Kläger konnten bis auf eine grobe Skizze keine maßstabgerechte Planung des Beklagten zu 1) bezüglich des Heizungsraums vorlegen, weiterhin auch keine Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass der Beklagte zu 1) der Firma ...[C] den Auftrag zur Errichtung des Heizungsraums erteilt hat. Solche Unterlagen hätten sie jedoch sicher aufgehoben und könnten sie vorlegen, wenn es sie geben würde.

    Angesichts der vorstehenden Feststellungen kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte zu 1) ohne Vertrag für die Kläger als Bauleiter gefälligkeitshalber tätig werden wollte. Letzten Endes widerspricht dem auch der Vortrag der Kläger, dass alles so gehandhabt werden sollte wie beim Bauvorhaben in ...[Y]. Die Kläger haben nicht vorgetragen, dass der Beklagte dort für sie gefälligkeitshalber tätig geworden ist. Trotz der früheren Freundschaft zwischen den Klägern und dem Beklagten zu 1) ist auch schwer vorstellbar angesichts der Entfernung zwischen ...[Z] und ...[X], dass der Beklagte zu 1) sich aus reiner Gefälligkeit ohne entsprechenden Vertrag trotz der bei der Sanierung eines solchen Objekts auftretenden Haftungsrisiken bereit erklärt hätte, die Bauüberwachung insgesamt zu übernehmen. Dagegen spricht auch der tatsächliche Ablauf. Nachdem der Zeuge ...[A] nicht mehr bereit war, einen neuen Vertrag für seine weitere Tätigkeit für die Kläger zu unterzeichnen, haben die Kläger schließlich dann für die weitere Durchführung des Bauvorhabens am 20.4./25.4.2000 den Vertrag mit dem Beklagten zu 2) geschlossen. Dies wäre nicht erforderlich gewesen, wenn ein umfassender Vertrag mit dem Beklagten zu 1) hinsichtlich der Bauüberwachung geschlossen worden wäre. Die Kläger tragen auch nicht vor, dass ein solcher von ihnen behaupteter Vertrag dann vor dem Vertragsschluss mit dem Beklagten zu 2) aufgehoben worden sei.

    Eine Haftung des Beklagten zu 1) besteht auch nicht deswegen, weil er im Zusammenhang mit seinem Vorschlag, die Heizung im Dachgeschoss zu installieren, verpflichtet gewesen wäre, die Kläger auf besondere damit in Zusammenhang stehende Risiken hinzuweisen. Dass eine Dämmung des Heizungsraums erforderlich ist, war den Klägern nach den Erklärungen des Klägers zu 1) im Termin vom 3.3.2009 (Bl. 493 d.A.) bewusst. Er hat erklärt, dass er davon ausgehe, dass die Aussage des Zeugen ...[A], das anlässlich eines Ortstermins darüber gesprochen worden sei, richtig sei.

    Dass weder der Einbau eines Wasserstoppsystems noch der einer Wanne bei einer Heizung mit einer Nennwärmeleistung von weniger als 50 KW erforderlich sind, hat der Sachverständige ...[D] in seinem Gutachten ausgeführt. Die in dem Haus der Kläger installierte Heizung hatte eine maximale Wärmeleistung von 43 KW.

    Auch bei denkmalgeschützten Häusern kann nichts anderes gelten. Es hängt nicht vom Wert des Objekts ab, welche Maßnahmen nach dem Stand der Technik erforderlich sind.

    Der Beklagte zu 1) musste die Kläger auch nicht auf den gemäß den Ausführungen des Sachverständigen ...[D] bei seiner Anhörung erforderlichen Einbau einer Zusatzheizung mit Frostwächter hinweisen. Es kann hierbei dahinstehen, ob eine solche Maßnahme erforderlich gewesen wäre. Soweit der Beklagte zu 1) allerdings meint, dass die DIN 1988 nicht einschlägig sei, weil sie sich auf Trinkwasserleitungen beziehe, ist darauf hinzuweisen, dass der Schaden gerade durch das Platzen eines Druckminderventils an einer Trinkwasserleitung entstanden ist und nicht durch Einfrieren der Heizungsanlage selbst. Die Heizung lief nach den Feststellungen des Sachverständigen ...[H] noch 2 Tage nach Feststellung des Schadensereignisses. Das Wasser, das den Wasserschaden verursacht hat, ist aus der zum Auffüllen der Heizung verwendeten Trinkwasserleitung ausgetreten, nachdem das Druckminderventil geplatzt ist.

    Letztlich kann dies jedoch hinsichtlich der Haftung des Beklagten zu 1) dahinstehen. Für unterlassene Hinweise in dieser Art würde der Beklagte zu 1) nur haften, wenn er mit der Planung des Heizungsraums und der Heizung bzw. der Abnahme dieser Gewerke beauftragt worden wäre. Der Stempel des Beklagte zu 1) auf dem Bauvertrag mit der Firma ...[B] betreffend Heizung und Bewässerung vom 10.7.1998 (Bl. 268 d.A.) genügt nicht als Nachweis eines solchen Auftrags an den Beklagten zu 1). Der Beklagte zu 1) hat nach seinen Angaben zwar auch Angebote betreffend die Heizungsanlage eingeholt und verglichen. Er war jedoch weder mit der Detailplanung noch mit der Abnahme befasst.

    Der Beklagte zu 1) ist daher unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet, den Klägern den ihnen im Zusammenhang mit dem Schadensereignis vom 7./9.3.2005 entstandenen Schaden zu ersetzen.

    Dagegen haftet der Beklagte zu 2) dem Grunde nach für den den Klägern entstandenen Schaden gemäß § 635 BGB a.F..

    Der Beklagte zu 2) war mit der Abnahme der Heizungsanlage beauftragt. Gemäß den Feststellungen des Sachverständigen ...[D] hätte er bei der Abnahme der Heizung dann, wenn die auf dem Bild 1982.JPG im Gutachten des Sachverständigen ...[H] gezeigte Öffnung von Anfang an vorhanden gewesen sei, erkennen können, dass der Heizungsraum mangelhaft gedämmt war. Der Sachverständige ...[D] hat zwar bei seiner Anhörung nicht ausgeschlossen, dass zum Zeitpunkt der Besichtigung des Raums durch den Sachverständigen ...[H] 3 Tage nach dem Schadensfall am 10.3.2005 bewegliches Dämmmaterial aus der Öffnung entfernt worden sei, die auf dem Bild 1982 erkennbar ist. Er hat allerdings weiterhin erklärt, dass Anhaftungen von Steinwolle oder ähnlichem auf dem Bild nicht zu erkennen seien. Es ist kaum vorstellbar, dass Steinwolle so vollständig entfernt worden wäre, dass es nicht solche Anhaftungen gegeben hätte. Es ist auch nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund eventuelles Dämmmaterial hätte entfernt worden sein sollen. Der Sachverständige ...[H] hat jedenfalls eine solche Entfernung in seinem Gutachten nicht dokumentiert. Der Senat ist daher davon überzeugt, dass das Bild den Zustand wiedergibt, den auch der Beklagte zu 2) bei der Abnahme des Heizungsraumes vorgefunden hat. Er hätte daher bereits deswegen zumindest auf weitere Dämmmaßnahmen hinwirken müssen. Ob er außerdem auf den Einbau einer Zusatzheizung mit Frostwächter hätte bestehen müssen, wie es der Sachverständige ...[D] für erforderlich gehalten hat, kann letzten Endes dahinstehen.

    Soweit der Beklagte zu 2) die Auffassung vertreten hat, dass der Sachverständige ...[D] für die Beantwortung der Beweisfrage nicht hinreichend qualifiziert sei, weil er nur für die Feststellung von Schäden an Gebäuden öffentlich bestellt und vereidigt sei, so dass sich Ausführungen des Sachverständigen, die sich auf die Heizungsanlage beziehen, nicht von der Bestellung und Vereidigung des Sachverständigen gedeckt seien, kann dem nicht gefolgt werden. Es geht im vorliegenden Verfahren nicht um die Funktionsfähigkeit der Heizungsanlage selbst. Die Heizungsanlage war auch noch nach dem Schadensereignis intakt und ist noch 2 Tage nach dem Wasseraustritt aus dem sich an der Zuleitung zur Heizung befindlichen Druckminderventil weitergelaufen. Der Schaden ist, worauf oben bereits hingewiesen wurde, an dieser Zuleitung und nicht an der Heizung selbst eingetreten. Für die Frage, aus welchem Grund der Schaden eingetreten ist und inwieweit der Beklagte zu 2) diesen Schaden durch geeignete Maßnahmen hätte verhindern können, ist der Sachverständige ...[D] durchaus als sachkundig anzusehen. Die Beantwortung dieser Frage ist durchaus durch seine Bestellung und Vereidigung gedeckt.

    Der Beklagte zu 2) hatte weiterhin auch deswegen Veranlassung, sich mit der Frostsicherheit des Heizungsraumes zu befassen, weil er festgestellt hatte und im Schreiben vom 11. Januar 2003 (Bl. 124 d.A.) der Firma ...[B] mitgeteilt hatte, dass im Heizungsraum hinter und unter dem Boiler Wasser auf dem Boden stehe. Er habe festgestellt, dass der hinter dem Boiler liegende Überlaufsiphon nicht ablaufe sondern überlaufe. Er hat erwogen, ob die Ableitung eingefroren sei, da sie nicht isoliert und mit zu geringem Gefälle verlegt worden sei.

    Auch dies hätte Anlass gegeben, noch einmal die Dämmung des Heizungsraums zu überprüfen. Dadurch, dass er das Schreiben abschriftlich den Klägern zur Verfügung gestellt hat, genügt er seiner Pflicht zu einem Hinweis an die Kläger nicht. Er hätte vielmehr mit den Klägern erörtern müssen, welche Maßnahmen zu ergreifen seien, um ein Einfrieren von Leitungen in diesem Bereich zu verhindern. Hierbei kann dahinstehen, ob entsprechend dem Vortrag der Kläger das ausgelaufene Wasser auf dem Boden gefroren war, was ebenfalls eine nicht hinreichende Dämmung des Heizungsraums angezeigt hätte.

    Inwieweit ein Mitverschulden der Kläger deshalb vorliegt, weil sie nicht auf das Schreiben vom 11. Januar 2003 reagiert haben und nachgefragt haben, welche Maßnahmen ergriffen werden müssten, um ein Einfrieren von Leitungen in diesem Bereich zu verhindern, ist im vorliegenden Urteil noch nicht abschließend zu entscheiden. Der Senat hat insbesondere auch deswegen davon abgesehen, eine Quote des Mitverschuldens der Kläger bereits im vorliegenden Grundurteil festzulegen, weil der Beklagte zu 2) außerdem noch vorgetragen hat, dass der Kläger zu 1) im Rahmen eines Ortstermins im Januar 2002, nachdem die Wasseruhr im Keller des Gebäudes durch Frosteinwirkung zerstört worden sei, durch den damals beauftragten Sanitärinstallateur ...[F] darauf hingewiesen worden sei, dass während der Zeiten in denen das Haus nicht bewohnt werde, die Wasserzufuhr zur Heizung abgestellt werden müsse, um im Fall eines Wasserschadens, der wegen der Unbewohntheit des Gebäudes nicht sofort auffallen würde, das unkontrollierte Eindringen von Wasser ins Gebäude zu verhindern. Dieser Vortrag und das ihm zugrunde liegende Beweisangebot ist zwar erst in zweiter Instanz erfolgt, weswegen die Kläger beantragen, den Vortrag und das Beweisangebot als verspätet zurückzuweisen (§ 531 II ZPO). Bisher hat der Beklagte zu 2) nicht vorgetragen, warum dieser Vortrag nicht früher erfolgt ist. Da ohnehin das Verfahren bezüglich der Schadenshöhe noch weiter geführt wird, wird dem Beklagten zu 2) vor einer Entscheidung des Senats, ob der neue Vortrag als Beweismittel zuzulassen ist, Gelegenheit gegeben, zu dieser Frage Stellung zu nehmen. Auch wenn man diesen Vortrag des Beklagten zu 2) als wahr unterstellt, würde das Mitverschulden der Kläger die Haftung des Beklagten zu 2) nicht ausschließen.

    Das vorgelegte Kurzgutachten des Sachverständigen ...[K] entlastet den Beklagten nicht. Es mag durchaus sein, dass nach den Vorgaben des Herstellers eine frostfreie Aufstellung des verwendeten Gasbrennwertkessels nicht erforderlich war. Der Schaden ist jedoch, worauf bereits hingewiesen wurde, an der Zuleitung eingetreten. Trinkwasserleitungen sind in frostgefährdeten Bereichen nach den Ausführungen des Sachverständigen entsprechend der DIN 1988 durch geeignete Maßnahmen, z.B. einer Rohrbegleitheizung, zu schützen. Eine solche Maßnahme wurde nicht getroffen und auch nicht von dem Beklagten zu 2) den Klägern vorgeschlagen.

    Eine Schriftsatzfrist war den Klägern zu den Schriftsätzen der Beklagten vom 13.04. und 20.04.2010 schon deswegen nicht zu gewähren, weil der Schriftsatz vom 13.04.2010 für die Entscheidung bereits nicht mehr von Bedeutung war und den Ausführungen des Beklagten zu 2) im Schriftsatz vom 20.04.2010 nicht gefolgt wurde.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I ZPO, die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

    Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision § 543 II ZPO liegen nicht vor.

    Streitwertbeschluss:
    Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird unter Einbeziehung des Feststellungsantrags auf 400.000,00 EUR festgesetzt.

    RechtsgebieteHOAI, ZPOVorschriften§ 15 Abs. 2 HOAI § 141 ZPO § 448 ZPO