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  • · Fachbeitrag · Architektenrecht

    Dauerbrenner Baugrundrisiko: Planer muss in Lph 1 aktiv werden

    | Das OLG Naumburg hat klargestellt, dass grundlegende baugrundbedingte Risiken im Rahmen der Leistungsphase 1 geklärt werden müssen. |

     

    Im vorliegenden Fall zeigten sich nach der Fertigstellung eines Wohnhauses Risse im Bauwerk, die auf unsachgemäßen Setzungen beruhten. Weil der Planer dem Bauherrn in der Leistungsphase 1 nicht geraten hatte, einen Baugrundgutachter hinzuziehen, haftete er für den Schaden (Urteil vom 16.11.2010, Az: 9 U 196/09; Abruf-Nr. 112540).

     

    PRAXISHINWEIS | Das Urteil ist ein weiterer Beleg dafür, welche Bedeutung die Rechtsprechung dem Umstand beimisst, wie Ingenieurbüros ihre Beratungspflichten wahrnehmen. In punkto Baugrundrisiko sollten Objektplaner für Gebäude, Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen in der Leistungsphase 1 folglich immer prüfen, ob ein Baugrundgutachter tätig werden soll. Ein Musterschreiben, mit dem Sie Ihre Beratungspflichten umfassend erfüllen, finden Sie in „myIWW“ in Online-Service/Donwloads (www.iww.de) unter der Rubrik „Musterschreiben“. Der Vorteil einer umfassenden Beratung besteht darin, dass Bauherren stärker in die Verantwortung genommen werden - und sich das Haftungsrisiko der Planer reduziert; auch und vor allem gegenüber beratungsresistenten Bauherren.

     
    Quelle: Ausgabe 08 / 2011 | Seite 2 | ID 28281020