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  • · Fachbeitrag · Architektenrecht

    BGH zu ersparten Aufwendungen nach Vertragskündigung

    | Die Kündigung eines Architektenvertrags aus wichtigem Grund ist im Regelfall dahin zu verstehen, dass auch eine freie Kündigung gewollt ist. Macht der Architekt nach einer freien Kündigung das vereinbarte Honorar abzüglich ersparter Aufwendungen geltend, reicht im Hinblick auf die „anderweitige Verwendung der Arbeitskraft“ die Behauptung aus, keine Füllaufträge (Ersatzaufträge) erlangt zu haben. Das hat das OLG Celle im Einvernehmen mit dem BGH entschieden. |

     

    Wichtig | Die Richter gehen sogar noch einen Schritt weiter. Sie sagen, dass sich ein Architekt oder Ingenieur nach einer freien Kündigung des Architekten- bzw. Ingenieurvertrags nicht an öffentlichen Ausschreibungen beteiligen muss, um Füllaufträge zu erlangen (OLG Celle, Urteil vom 24.9.2014, Az. 14 U 169/13; Abruf-Nr. 143901; bestätigt durch BGH, Beschluss vom 5.2.2015, Az. VII ZR 237/14, Nichtzulassungsbeschwerde des Auftraggebers zurückgewiesen).

     

    Weiterführende Hinweise

    • Beitrag „Vertragskündigung bei Leistungsbeginn: LG Düsseldorf erleichtert Honorarabrechnung“, PBP 4/2013, Seite 10
    • Beitrag „Gekündigte Planungsverträge: So gehen Sie mit der ungünstigen BGB-Neuregelung um“, PBP 1/2009, Seite 10
    Quelle: Ausgabe 03 / 2015 | Seite 1 | ID 43222186