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  • · Fachbeitrag · Architektenrecht

    Auftraggeber mit Bauabteilung kann sich nicht dumm stellen

    | Ein öffentlicher Auftraggeber, der über eine Bauabteilung und über tiefbaulichen Sachverstand verfügt, ist eine Obliegenheitsverletzung vorzuwerfen, wenn er Kenntnis von Baugrundproblemen hat oder hätte haben müssen, die ihn zu einer Untersuchung des Baugrunds beziehungsweise zu einem entsprechenden Hinweis an den mit der Planung beauftragten Ingenieur hätte veranlassen müssen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle entschieden und den Auftraggeber zur Mitverantwortung gezogen.

     

    Wichtig | Das Urteil ist rechtskräftig (OLG Celle, Urteil vom 23.2.2012, Az. 16 U 4/10; Abruf-Nr. 141297). Der Bundesgerichtshof hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Auftraggebers zurückgewiesen (Beschluss vom 20.3.2014, Az. VII ZR 80/12).

    Quelle: Ausgabe 05 / 2014 | Seite 2 | ID 42660599