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  • · Fachbeitrag · Architektenrecht

    Abweichung von Regeln der Technik: Aufklärung ist angesagt!

    | Ein Planer, der ein von den anerkannten Regeln der Technik abweichendes System zur Ausführung vorschlägt, darf sich nicht darauf beschränken, dem Auftraggeber die Unterschiede zwischen der herkömmlichen Herstellung und der davon abweichenden Ausführungsart zu erläutern. Er muss vielmehr umfassend darüber aufklären, welche Risiken und Folgen eine nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprechende Planung mit sich bringen kann. Diese Feststellung des OLG München (Urteil vom 14.4.2010, Az. 27 U 31/09; Abruf-Nr. 122619 )hat der BGH bestätigt ( BGH, Beschluss vom 14.6.2012, Az. VII ZR 75/10 ; Abruf-Nr. 122676 ). |

    Quelle: Ausgabe 09 / 2012 | Seite 2 | ID 35218190