· Fachbeitrag · Architektenhaftpflicht
OLG Köln: Trotz Verstoß gegen aaRdT kann Versicherer zur Deckung verpflichet sein
Von Kai Doerk, Geschäftsführer CKO Versicherungsmakler GmbH, Hamburg
| Wenn es in Bauprozessen teuer wird, steht schnell auch die Berufshaftpflichtversicherung von Architekten und Ingnenieuren im Fokus. Besonders kritisch wird es, wenn der Versicherer sich auf einen Ausschluss wegen „bewusst pflichtwidrigen Verhaltens“ beruft. Hier kommt einer aktuelllen Entscheidung des OLG Köln Bedeutung zu: Ein offenkundiger Verstoß gegen baurechtliche Vorschriften oder allgemein anerkannte Regeln der Technik (aaRdT) allein belegt noch nicht, dass der Architekt oder Ingenieur bewusst pflichtwidrig gehandelt hat. |
Der Ausschlusstatbestand: „Pflichtwidriges Verhalten“
Im konkreten Fall bestand eine Berufshaftpflichtversicherung für ein Architekturbüro, später fortgeführt mit neuen Versicherungsnummern und BBR („Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen“ für Architekten/Bauingenieure).
So lautete die Ausschlussklausel
Die BBR enthielten unter C 1.1.2 einen wichtigen Ausschluss: Kein Versicherungsschutz für Schäden, „die der Versicherungsnehmer […] durch ein bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidriges Verhalten verursacht hat.“
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