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  • · Fachbeitrag · architekten- und ingenieurrecht

    Das neue Anordnungsrecht des Auftraggebers: Gefahr für Projekttermine zwingt zum Handeln

    | Das am 01.01.2018 in Kraft getretene Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts zeigt Wirkung. Ein Punkt, der allen Beteiligten Schwierigkeiten machen kann, ist das neue Anordnungsrecht des Bestellers (= Ihres Auftraggebers) in § 650b BGB . Wenn das exzessiv angewendet wird, sind Projekttermine immer in Gefahr. Lernen Sie deshalb die Knackpunkte von § 650b BGB kennen, um Bauherren proaktiv zu beraten und terminliche Eskalationen zu vermeiden. |

    Um diese Regelung geht es

    § 650b hat zwei Ziele: Er soll deutlich machen, dass man sich zügig einigen soll. Und für den Fall, dass es keine Einigung über die Änderung und damit einhergehende Vergütung gibt, darf der Bauherr 30 Tage nach seinem Änderungsbegehren die Durchführung der Planungsänderung anordnen. Hier die Regelung im Wortlaut.

     

    Wortlaut / Anordnungsrecht des Bestellers

    § 650b Änderung des Vertrags; Anordnungsrecht des Bestellers

    (1) Begehrt der Besteller

    1. eine Änderung des vereinbarten Werkerfolgs (§ 631 Abs. 2) oder

    2. eine Änderung, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig ist,

    streben die Vertragsparteien Einvernehmen über die Änderung und die infolge der Änderung zu leistende Mehr- oder Mindervergütung an. Der Unternehmer (= Planer für Planungsänderung, Bauunternehmer bei Ausführungsänderung) ist verpflichtet, ein Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung zu erstellen, im Falle einer Änderung nach S. 1 Nr. 1 jedoch nur, wenn ihm die Ausführung der Änderung zumutbar ist. ...

    (2) Erzielen die Parteien binnen 30 Tagen nach Zugang des Änderungsbegehrens beim Unternehmer keine Einigung nach Abs. 1, kann der Besteller die Änderung in Textform anordnen. Der Unternehmer ist verpflichtet, der Anordnung des Bestellers nachzukommen, einer Anordnung nach Abs. 1 S. 1 Nr. 1 jedoch nur, wenn ihm die Ausführung zumutbar ist ...