Nach einem Urteil des BFH (5.11.13, VIII R 22/12, Abruf-Nr. 140052 ) sind Aufwendungen für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt und nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattgefunden hat, keine vorweggenommenen Betriebsausgaben. Die Kosten sind somit lediglich als Sonderausgaben (Höchstbetrag ab dem VZ 2012: 6.000 EUR) abzugsfähig.
Die Fallgestaltungen bei Leistungen zwischen Gesellschaftern und deren Gesellschaften sind vielseitig. Ob ein (umsatzsteuerpflichtiger) Leistungsaustausch vorliegt, ist mitunter nicht einfach zu beantworten und oftmals ...
Die Finanzverwaltung hat die für das Jahr 2014 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) veröffentlicht (BMF 16.12.13,
IV A 4 - S 1547/13/10001-01, Abruf-Nr. 140034 ).
Das FG Münster (5.11.13, 14 K 1196/10 E) hat entschieden, dass Kosten für eine Wohnung am Beschäftigungsort nicht beruflich veranlasst sind, wenn diese zugleich von einem unterhaltsberechtigten Angehörigen (mit-)genutzt wird.
Der Anspruch auf Kindergeld für ein volljähriges Kind entfällt nicht deshalb, weil das Kind verheiratet ist. Dies hat der BFH (17.10.13, III R 22/13) für die ab 2012 geltende Rechtslage entschieden.
Der BFH hat mit drei Urteilen entschieden, dass unter die Pauschalierungsvorschrift in § 37b EStG nur Zuwendungen fallen, die (beim Empfänger) einkommensteuerbar und auch dem Grunde nach einkommensteuerpflichtig sind ...
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Der BFH (5.11.13, VIII R 22/12) hat entschieden, dass Aufwendungen für ein Studium, welches eine Erstausbildung vermittelt und nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet, nicht als vorweggenommene Betriebsausgaben abziehbar sind.