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  • · Fachbeitrag · Kapitalgesellschaften

    Typische Stolpersteine bei der Betriebsprüfung einer GmbH

    von Dipl.-Finw. (FH) Bernhard Köstler, Neubiberg

    | Ordnet das FA für eine GmbH eine Betriebsprüfung an, gibt es einige Tatbestände, die häufig zu Steuernachzahlungen führen. Welche das sind und wie ein Mehrergebnis bereits im Vorfeld vermieden werden kann, wird nachfolgend thematisiert. |

    1. Vororganschaftliche Mehrabführungen bei Ausgliederung eines Teilbetriebs

    In der Praxis kommt es nicht selten vor, dass eine GmbH einen Teilbetrieb in eine neu gegründete Kapitalgesellschaft ausgliedert und mit dieser neuen Gesellschaft einen Ergebnisabführungsvertrag im Rahmen einer gewerbesteuerlichen und körperschaftsteuerlichen Organschaft abschließt. Die neue Kapitalgesellschaft fungiert sodann als Organgesellschaft und die ausgliedernde GmbH ist der Organträger.

     

    PRAXISHINWEIS | Vor der Teilbetriebsausgliederung wird beim FA zwar regelmäßig eine verbindliche Auskunft beantragt, ob tatsächlich ein Teilbetrieb vorliegt, der zu Buchwerten - also ohne Aufdeckung stiller Reserven - auf eine neue Kapitalgesellschaft übertragen werden kann. Dass Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz zu vororganschaftlichen Mehr- und Minderabführungen nach § 14 Abs. 3 S. 1 und S. 2 KStG führen können, wird dabei aber häufig nicht beachtet (vgl. auch BMF 11.11.11, IV C 2 - S 1978 b/08/10001, Org. 34).

         

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