Der EuGH (5.3.26, C-409/24 bis C-411/24) hat die deutsche Verwaltungspraxis bestätigt, dass Beherbergungsbetriebe nur auf die reine Übernachtungsleistung den ermäßigten Steuersatz anwenden dürfen. Es bleibt also dabei, dass Pauschalangebote sachgerecht aufgeteilt werden müssen.
Am 8.5.26 hat der Bundesrat der Reform der privaten Altersvorsorge zugestimmt. Demgegenüber ist die steuer- und beitragsfreie Entlastungsprämie von bis zu 1.000 EUR überraschend im Bundesrat gescheitert.
Wer Vermietungseinkünfte erzielt, möchte seine Steuerlast naturgemäß senken. In diesem Zusammenhang ist auf ein Urteil des FG Sachsen hinzuweisen, wonach Aufwendungen für ein Seminar als Werbungskosten bei den ...
Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen – es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können (§ 33 Abs. 2 S. 4 EStG). Dieses seit dem VZ 2013 geltende Abzugsverbot betrifft den gesamten Bereich gerichtlicher Verfahren. Es stellt sich die Frage, ...
Die bisherige Riester-Rente wird durch die Reform der privaten Altersvorsorge ersetzt (vgl. hierzu den Beitrag in dieser Ausgabe: MBP 26, S. 103). Die Rürup-Rente bleibt demgegenüber bestehen. Mit ihr lassen sich ...
FAQ-Kataloge erfreuen sich zunehmender Beliebtheit. Dies gilt auch bei Themen mit steuerlichem Bezug. Nachfolgend sind drei interessante FAQ-Kataloge aufgeführt.
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Wie werden Benefits wie Fahrtkostenzuschüsse und kostenlose ÖPNV-Tickets steuerlich optimal gestaltet? Welche Besonderheiten gelten bei welcher Variante – und wie wirken sie sich auf den Werbungskostenabzug aus? Das IWW-Webinar am 26.06. bietet direkt nutzbare Antworten!
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Die Rahmenbedingungen zur betrieblichen Altersversorgung sind im Fluss. Die IWW-Online-Fachtagung zeigt, welche Änderungen aus Rechtsprechung und Gesetzgebung Sie jetzt berücksichtigen müssen und wie Sie bAV-Konzepte gezielt optimieren.
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat darauf hingewiesen, dass vermehrt Anfragen zur Ausstellung von Freistellungsbescheinigungen nach
§ 48b EStG im Zusammenhang mit der Bauabzugsteuer eingehen. Das BZSt ist dafür aber nicht zuständig. Es stellt keine Freistellungsbescheinigungen aus und versendet diese auch nicht. Anfragen zur Ausstellung von Freistellungsbescheinigungen sind ausschließlich an das zuständige FA zu richten (BZSt, Mitteilung vom 2.2.26).