· Fachbeitrag · Doppelte Haushaltsführung
Keine Werbungskosten für vom Ehegatten gemietete und bezahlte Zweitwohnung
von StB Dipl.-Finw. (FH) Karl-Heinz Günther, Windeck
Bei einer doppelten Haushaltsführung sind die Unterkunftskosten bis zu 1.000 EUR pro Monat als Werbungskosten abzugsfähig. Das setzt aber voraus, dass der Steuerpflichtige auch dazu verpflichtet ist, die Kosten zu tragen (BFH 9.9.25, VI R 16/23, Abruf-Nr. 250893 ).
1. Sachverhalt
Die Ehefrau erzielte Einkünfte aus § 19 EStG. Am Beschäftigungsort nutzte sie zusammen mit ihrer Tochter eine Wohnung im Zuge einer dem Grunde nach anzuerkennenden doppelten Haushaltsführung. Die Wohnung hatte der Ehemann angemietet, der auch die Miete einschließlich der Nebenkosten von seinem Konto überwies. Die Mietaufwendungen machte die Ehefrau als Werbungskosten geltend ‒ jedoch zu Unrecht, wie nun der BFH entschieden hat.
2. Entscheidungsgründe
Es sind nur Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar, die die persönliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen mindern. Dies gilt auch für Ehegatten, sodass ein Steuerpflichtiger die Aufwendungen seines Ehegatten grundsätzlich nicht als Drittaufwand abziehen kann.
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