· Fachbeitrag · Vermietung und Verpachtung
Einkünfteerzielungsabsicht: Neues zur ortsüblichen Vermietungszeit für eine Ferienwohnung
von StB Dipl.-Finw. (FH) Karl-Heinz Günther, Windeck
Verluste aus der Vermietung einer Ferienwohnung sind nur anzuerkennen, wenn eine Einkünfteerzielungsabsicht besteht. Das Kriterium der ortsüblichen Vermietungszeit hat der BFH (12.8.25, IX R 23/24, Abruf-Nr. 250707 ) nun präzisiert.
1. Sachverhalt
Eine Steuerpflichtige besaß eine Ferienwohnung in einem bekannten Tourismusort. Im Anschluss an eine im Jahr 2016 durchgeführte Renovierung überließ sie die Wohnung wieder an wechselnde Feriengäste. Während das FA den für 2016 erklärten Werbungskostenüberschuss anerkannte, ließ es die Verluste für die Streitjahre 2017 und 2018 unberücksichtigt. Dabei prüfte es die ortsübliche Vermietungszeit immer bezogen auf den jeweiligen Veranlagungszeitraum.
Nach erfolglosem Einspruch wies das FG Rheinland-Pfalz die eingelegte Klage ab. Der BFH hat die FG-Entscheidung nun aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen.
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