25.11.2020 · Fachbeitrag ·
Sonderzahlungen
Mit Schreiben vom 09.04.2020 hat das BMF Zahlungen des Arbeitgebers zur Abmilderung der Belastungen der Arbeitnehmer aufgrund der Corona-Krise unter bestimmten Voraussetzungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei gestellt. Mit dem Corona-Steuerhilfegesetz vom 19.06.2020 wurde die Steuerfreiheit in § 3 Nr. 11a EStG neu eingefügt. Das Schreiben vom 09.04.2020 ist jetzt durch ein Schreiben vom 26.10.2020 ersetzt worden. Es enthält zwei wichtige Klarstellungen, die LGP Ihnen vorstellt.
23.11.2020 · Nachricht ·
Reisekosten
Die Verpflegungspauschalen sind auch dann zu kürzen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Mahlzeiten zur Verfügung stellt, diese vom Arbeitnehmer aber nicht eingenommen werden. Das hat der BFH im Fall einer doppelten ...
23.11.2020 · Fachbeitrag ·
Steuerticker
Der „Steuerticker“ bietet Ihnen einen Überblick über weitere wichtige lohnsteuerliche Trends, Urteile, Verwaltungsanweisungen und BMF-
Schreiben.
18.11.2020 · Nachricht · Sozialversicherungsrecht
Ein Wetteinnehmer, der einen Schreibwarenladen mit Lotto-Annahmestelle betreibt, ist nicht abhängig beschäftigt. Er trägt ein relevantes unternehmerisches Risiko, muss seine Arbeitsleistung nicht höchstpersönlich erbringen und ist weisungsunabhängig tätig, auch wenn er durch die Wetteinnehmer-Verträge und die verbindliche Geschäftsanweisung vielerlei Vorgaben beachten muss (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.09.2020, Az. L 1 BA 55/18, Abruf-Nr. 218848 ).
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17.11.2020 · Nachricht ·
Sonderzahlungen
Ein Leser fragt: In der Musterformulierung zur Corona-bedingten Einmalzahlung in LGP 9/2020, Seite 155 wird bzgl. der Steuerbefreiung auf R 3.11 Abs. 2 LStR in Verbindung mit dem BMF-Schreiben vom 09.04.2020 (Az.
16.11.2020 · Fachbeitrag ·
Sonderzahlungen
Die 1.500-Corona-Prämie nach § 3 Nr. 11a EStG wird sicher einen Schwerpunkt in künftigen Lohnsteuer-Außenprüfungen darstellen. Das Hauptaugenmerk wird beim Merkmal „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten ...
13.11.2020 · Nachricht ·
Lohnsteuer
Rabatte, die Außendienstmitarbeiter einer Krankenkasse beim Autokauf von Herstellern erhalten, stellen keinen Arbeitslohn dar. Sie sind keine Frucht der Arbeitsleistung, weil der Hersteller den Rabatt in seinem ureigenen betrieblichen Interesse (zur Absatzförderung) gewährt. Das hat das FG Rheinland-Pfalz entschieden.