Ein geringer und für eine Sperrminorität bzw. ein Vetorecht nicht ausreichender Anteil am GmbH-Stammkapital ist nach Ansicht des SG Stade nur ein Indiz für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis des Geschäftsführers. Dieses ist aber widerlegbar.
Generell unterliegen alle Arbeitsentgelte, die in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig sind, auch der Beitragspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung.
In das Prüfschema „Rückkehr eines Arbeitnehmers in die GKV“ in LGP 3/2012, Seite 48 hat sich ein Fehler eingeschlichen. Im rechten Ast wurde am Ende „Ja“ und „Nein“ vertauscht. Den Beitrag haben wir im Archiv korrigiert. Korrigieren Sie Ihre Unterlagen bitte entsprechend.
Ein einmaliges Arbeitsentgelt, das nach Rentenbeginn überwiesen wird, ist beim Rentner nicht als Hinzuverdienst auf die Erwerbsminderungsrente auf Zeit anzurechnen, wenn das ursprüngliche Arbeitsverhältnis ruht.
Vermehrt werden Pflegekräfte in Krankenhäusern, Alten- oder Pflegeheimen über Agenturen ausgeliehen. Sie werden als selbstständige Anästhesieschwestern/-pfleger, OP-Fachkräfte, Stationsschwestern/-pfleger, ...
Die Rahmenbedingungen zur betrieblichen Altersversorgung sind im Fluss. Die IWW-Online-Fachtagung zeigt, welche Änderungen aus Rechtsprechung und Gesetzgebung Sie jetzt berücksichtigen müssen und wie Sie bAV-Konzepte gezielt optimieren.
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IWW-Webinar Arbeitgeberleistungen bei Fahrten zur Arbeit
Wie werden Benefits wie Fahrtkostenzuschüsse und kostenlose ÖPNV-Tickets steuerlich optimal gestaltet? Welche Besonderheiten gelten bei welcher Variante – und wie wirken sie sich auf den Werbungskostenabzug aus? Das IWW-Webinar am 26.06. bietet direkt nutzbare Antworten!
Ein Nettoarbeitsentgelt gilt nach § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV als vereinbart, wenn bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden sind. Die „Illegalität“ des Beschäftigungsverhältnisses setzt nach Ansicht des BSG nicht nur eine objektive Verletzung der Zahlungspflichten voraus, sondern auch, dass der Arbeitgeber mindestens mit bedingtem Vorsatz handelt.