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  • · Fachbeitrag · Geringfügige Beschäftigung

    Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer GmbH-Beteiligung von 50 Prozent als Minijobber möglich?

    | Die Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH wollen ihre Arbeitsleistung oft nicht voll honoriert haben, besonders wenn sie die GmbH erst gegründet haben. Doch ist ein Minijob zulässig? Der folgende Beitrag gibt Antwort. |

     

    Frage: Können zwei Gesellschafter-Geschäftsführer, hier Ehefrau und Ehemann, in ihrer neu zu gründenden GmbH als Minijobber angestellt werden, wenn sie sich mit jeweils 50 Prozent an der GmbH beteiligen? Finanziell haben die Eheleute bereits anderweitig ausgesorgt.

     

    Unsere Antwort: Nein, ein Minijob scheidet aus, weil die Eheleute als Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH keine abhängige Beschäftigung begründen können.

     

    Mit mindestens 50 Prozent keine abhängige Beschäftigung

    Ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist nicht abhängig beschäftigt, wenn er mit mindestens 50 Prozent an der GmbH beteiligt ist und mit dem anderen 50-Prozent-Gesellschafter die Geschäfte führt. Denn der maßgebliche Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft aufgrund der Gesellschafterstellung macht es möglich, dass jeder Gesellschafter-Geschäftsführer auf die Geschicke der GmbH maßgeblichen Einfluss ausüben kann. So sieht es das BSG (Urteil vom 17.5.2001, Az. B 12 KR 34/00 R; Abruf-Nr. 011073).

     

    Sozialversicherungsfreiheit als Folge

    Da kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, sind beide Gesellschafter-Geschäftsführer sozialversicherungsfrei. Folglich sind auch keine Pauschalbeiträge an die gesetzliche Kranken- und Rentenversicherung sowie die pauschale Lohnsteuer an die Minijob-Zentrale zu entrichten, wenn das erzielte Arbeitsentgelt die Minijob-Grenze einhält.

     

    Formalien beachten - Anmeldung mit Statuskennzeichen „2“

    Zu Beginn einer Beschäftigung sind allerdings alle Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH mit dem Statuskennzeichen „2“ bei der jeweiligen Einzugsstelle anzumelden. Das heißt: Bei einem Gehalt im Rahmen der Minijob-Grenze müssen beide Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden, weil diese für geringfügig Beschäftigte zuständig ist.

     

    Mit der Anmeldung versendet die Minijob-Zentrale einen Fragebogen, um den Status der beiden Gesellschafter-Geschäftsführer zu prüfen. Anschließend trifft sie eine verbindliche Entscheidung, ob beide Gesellschafter-Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig oder sozialversicherungsfrei sind. Damit besteht dann für die Eheleute Rechtssicherheit über ihren Status in der neuen GmbH.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2012 | Seite 198 | ID 35766260

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