Die laufenden Leistungen aus einer Pensionskasse unterliegen grundsätzlich der vollen Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung. Das gilt auch, wenn Arbeitnehmer ihr Unternehmen verlassen und die vom Arbeitgeber begonnene betriebliche Altersversorgung (bAV) mit eigenen Beiträgen fortgeführt haben, entschied das BSG.
Das Bundessozialgericht (BSG) lehnte mit seinen drei Urteilen vom 3. April 2014 jede Befreiungsmöglichkeit von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht für angestellte Anwälte in Unternehmen und Verbänden ab.
Geringfügig Beschäftigte sind zwar sozialversicherungsfrei, kosten dem Arbeitgeber aber Pauschalbeiträge. Die wollte ein Rechtsanwalt sparen, indem er seine Reinigungskraft nach Umzug der Kanzleiräume als ...
Zuschüsse des Arbeitgebers zu den privaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen eines nicht gesetzlich krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmers sind steuerfrei. Ab 2014 gilt das – aufgrund einer Entscheidung des BSG aus dem Jahr 2013 – nicht mehr für Zuschüsse zu den Beiträgen von Angehörigen, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Für Zahlungen bis zum 31. Dezember 2013 gewährt die Finanzverwaltung Vertrauensschutz.
Kündigt ein Arbeitgeber alle Arbeitsverträge und stellt alle Arbeitnehmer mit veränderten Arbeitsverträgen wieder ein, wobei auf Teile des Barlohns zugunsten begünstigten Sachlohns verzichtet wird, stellt dies ...
Arbeitgeber müssen darauf achten, dass Anträge auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei minderjährigen 450-Euro-Minijobbern auch von deren gesetzlichen Vertreter unterschrieben sind.
Die Rahmenbedingungen zur betrieblichen Altersversorgung sind im Fluss. Die IWW-Online-Fachtagung zeigt, welche Änderungen aus Rechtsprechung und Gesetzgebung Sie jetzt berücksichtigen müssen und wie Sie bAV-Konzepte gezielt optimieren.
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Altersvollrentner sind ab Rentenbeginn generell in allen Beschäftigungen rentenversicherungsfrei. Dies gilt auch bei Aufnahme eines 450-Euro-Minijobs – ohne expliziten Antrag. Dennoch muss der Arbeitgeber den Pauschalbeitrag in Höhe von 15 Prozent des Arbeitsentgelts bezahlen.