Eine Statusfeststellung für eine zum Zeitpunkt der Antragstellung oder danach beendete Tätigkeit ist möglich. Sie ist aber nicht uneingeschränkt zulässig. Zwar geht das Verfahren grundsätzlich von einer zeitnahen Klärung der Verhältnisse aus, sodass es mit zunehmendem Zeitablauf für die Beteiligten an Bedeutung verliert. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn die von der Statusfeststellung erfasste Tätigkeit über ihre Beendigung hinaus aktuell fortwirkt (LSG Niedersachsen-Bremen 18.11.22, L 1 BA 91/19).
Immer mehr Kanzleien sind mit der Notwendigkeit konfrontiert, das Leistungsspektrum zu erweitern. Es geht nicht mehr um das Ob, sondern um das Wie. Neue Geschäftsfelder, neue Dienstleistungen sollen das befürch-tete ...
Im Rahmen seines Einsatzes für eine umfassende Modernisierung der Steuerberaterprüfung führt der Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg e.V. eine Online-Umfrage durch. Die Ergebnisse dienen dazu, den Berufszugang ...
Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) schreibt Unternehmen – und damit auch Steuerkanzleien – mit 50 oder mehr Beschäftigten die Einrichtung interner Meldestellen verpflichtend vor. Bei Nichtbeachtung drohen Bußgelder. Der DStV gibt hierzu eine Hilfestellung des Rechts- und Berufsrechtsausschusses des DStV heraus, die für alle Mitglieder der regionalen Steuerberaterverbände unter www.stbdirekt.de (StBdirekt-Nr.374182) abrufbar ist.
In der zweiten Folge des Podcasts mit Persönlichkeiten im Steuer-Umfeld gibt Michael Quirmbach Einblicke in die FÄ der Länder, seinen Werdegang und den richtigen Umgang mit Vorstellungsgesprächen. Als Leiter der ...
Das Bundeskabinett hat am 11.10.23 den Entwurf des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Finanzkriminalität (Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz – FKBG) beschlossen. Mit dem FKBG wird die Bekämpfung von ...
Neu! IWW-Webinar Änderungen in der Lohnabrechnung 2026
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Rechtsanwälte dürfen ihre beA-Zugangsdaten nach §§ 23 Abs. 3 S. 5, 26 Abs. 1 Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung (RAVPV) nicht Anderen im Rahmen der Aufgabendelegation überlassen (BGH 20.6.23, 2 StR 39/23, Beschluss).