Jüngst versieht die Finanzverwaltung die Anrechnungsverfügungen in Einkommensteuerbescheiden bei zusammenveranlagten Eheleuten ausnahmslos mit dem Vorbehalt des Widerrufs. Zu Beginn dieser Praxis enthielten die Bescheide keine Begründung. Nunmehr erfolgt der Hinweis, dass der Vorbehalt sicherstellen soll, dass gegebenenfalls auftretende Änderungen bei der Anrechnung von Vorauszahlungen und/oder Steuerabzugsbeträgen nachvollzogen werden können. Zudem wird auf das Schreiben des BMF vom 30.1.12 (IV A 3 – S ...
Der 2. Senat des FG Münster hat in zwei aktuell veröffentlichten Urteilen (10.5.12, 2 K 1947/00 E, 2 K 1950/00 E) klargestellt, dass Zinsen, die der Fiskus auf Steuererstattungen zahlt (sog. Erstattungszinsen), ...
Der Übergang vom papiergebundenen Verfahren zum neuen elektronischen Verfahren ELStAM (Elektronische LohnSteuer AbzugsMerkmale) ist für das Jahr 2013 geplant. Er wird schrittweise vollzogen. Dadurch soll allen ...
Ein Steuerberater, der die laufende Buchführung einer GmbH erledigt und deren Jahresabschlüsse erstellt und der deswegen tiefgehende Einblicke in die wirtschaftliche Gesamtsituation des Unternehmens hat, muss auf Gefahren einer sich abzeichnenden Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit hinweisen (LG Saarbrücken 28.11.11, 9 O 261/10, n.rkr., Abruf-Nr. 122041 ).
Ein Steuerberater, der für eine GmbH regelmäßig deren Jahresabschluss oder die Erklärung zur Körperschaftsteuer oder Gewerbesteuer erstellt, ist verpflichtet, auf die Risiken einer verdeckten Gewinnausschüttung ...
Das Gesetz zur Förderung der Mediation, das die Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung regelt und hierbei zugleich die Europäische Mediationsrichtlinie in nationales Recht umsetzt, kann nach mehrmonatigen ...
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Viele Unternehmen benutzen elektronische Schreibtabletts und hoffen, die Verfahrensabläufe beschleunigen zu können. Das gelingt nicht immer, wie ein Urteil des OLG München zeigt. Dieses hat aktuell rechtskräftig entschieden, dass die Unterzeichnung eines Verbraucherdarlehensvertrags auf einem elektronischen Schreibtablett nicht der erforderlichen Form genügt (OLG München 4.6.12, 19 U 771/12, Abruf-Nr. 122039 ).