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  • · Fachbeitrag · Vertragsrecht

    Unterschrift auf elektronischem Gerät genügt nicht der erforderlichen Form

    Viele Unternehmen benutzen elektronische Schreibtabletts und hoffen, die Verfahrensabläufe beschleunigen zu können. Das gelingt nicht immer, wie ein Urteil des OLG München zeigt. Dieses hat aktuell rechtskräftig entschieden, dass die Unterzeichnung eines Verbraucherdarlehensvertrags auf einem elektronischen Schreibtablett nicht der erforderlichen Form genügt (OLG München 4.6.12, 19 U 771/12, Abruf-Nr. 122039).

    Sachverhalt

    Der Kläger erwarb im März 2011 in einem Fachmarkt ein Fernsehgerät, zu dessen Finanzierung ihm auf einem elektronischen Schreibtablett ein Kreditvertragsformular der später beklagten Bank nebst Hinweisen auf sein Widerrufsrecht vorgelegt wurde. Der Kläger unterzeichnete den Kreditvertrag auf diesem Schreibtablett. Im Anschluss daran wurde das Vertragsformular mit der Unterschrift des Klägers ausgedruckt und dieser Ausdruck dem Kläger überlassen. Eine Unterschrift von Verantwortlichen der Bank befand sich darauf nicht. Das Fernsehgerät wurde an den Kläger ausgeliefert.

     

    Zweieinhalb Wochen später erklärte der Kläger gegenüber der Bank den Widerruf des Kreditvertrags. Diesen Widerruf wollte die Bank nicht gelten lassen. Der Kläger rief schließlich das Gericht an und begehrte im Klageweg die Feststellung, dass der Darlehensvertrag mangels Einhaltung der Schriftform nichtig sei, hilfsweise, dass er diesen Vertrag wirksam widerrufen habe.

     

    Entscheidung

    Das LG München wies die Klage jedoch ab (13.1.12, 22 O 14798/11). Zur Begründung führte es aus, dass der streitgegenständliche Vertrag der Schriftform für Verbraucherdarlehensverträge genüge. Ebenso wie z.B. eine Schiefertafel sei das Schreibtablett grundsätzlich geeignet, die darauf enthaltenen Schriftzeichen dauerhaft festzuhalten. Auf diesem habe der Kläger auch eigenhändig unterschrieben. Der Verbraucher werde ebenso aufgeklärt, wie es bei der Papierform der Fall sei. Der Widerruf sei verspätet erfolgt, da bei dessen Eingang die 14-tägige Widerrufsfrist bereits abgelaufen gewesen sei.

     

    Das OLG München gab dem Kläger nun weitgehend recht. Es kam zu dem Ergebnis, dass der konkrete Darlehensvertrag formnichtig ist. Nach erfolgter Auszahlung des Darlehensbetrags wurde diese Formnichtigkeit zwar geheilt. Allerdings, so das OLG, ist der Widerruf des Klägers infolge der ursprünglichen Formnichtigkeit rechtzeitig erfolgt, sodass der Klage insoweit stattzugeben war.

     

    Quelle: Ausgabe 08 / 2012 | Seite 134 | ID 34437030

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