Die Änderungen der StBVV traten am 1.7.20 in Kraft. Nur ab wann dürfen Sie die Verbesserungen anwenden? Die allgemeine Änderungsvorschrift in der StBVV ist sehr unglücklich formuliert und gerade die Anpassung im laufenden Mandat ist nicht einfach, da die Anpassungsregelung in § 47a StBVV nicht zwischen dem Bestehen des Mandatsverhältnisses und der Auftragserteilung unterscheidet. Auch scheint der Gesetzgeber davon auszugehen, dass alle Steuerberater schriftliche Verträge mit ihren Mandanten haben, denn der ...
In Corona-Zeiten verlagern viele Arbeitgeber die Arbeitsplätze in den häuslichen Bereich ihrer Mitarbeiter. Die Mitarbeiter arbeiten dann zu Hause im Home-Office. Bei dieser sog. Telearbeit üben die Mitarbeiter ihre ...
Die Teilnahme an Coaching-Seminaren mit Inhalten wie den Weg zum Wohlstand finden, ein lebenslanges passives Einkommen erzeugen oder den eigenen Lebenszweck erkennen, dient der Persönlichkeitsentwicklung und ist damit überwiegend privat veranlasst (FG Thüringen 13.11.19, 3 K 106/19).
Die Summe aus (rein selbstständigen) Einzelkanzleien, Personengesellschaften und Steuerberatungsgesellschaften geht zurück. Da aber der Markt für diese Dienstleistungen in den letzten Jahren stetig gewachsen ist, ...
Der dritte Trend betrifft das Wachstum der Steuerberatungsgesellschaften (Kapitalgesellschaften) und damit einhergehend den Rückgang der Personengesellschaften (BGB und PartG).
IWW-Webinare Nießbrauch als attraktives Gestaltungsmodell
Der Nießbrauch ist eines der vielseitigsten Instrumente der vorausschauenden Vermögensnachfolgeberatung. Die beiden IWW-Webinare am 22.04.2026 und am 29.04.2026 bieten Ihnen das nötige Spezialwissen, um rechtssicher zu beraten. Bringen Sie sich in nur 2 x 2 Stunden auf den neuesten Stand!
Neue E-Auto-Förderung: So holen Sie das Maximum heraus
Eine neue „Super-AfA“ für Betriebs-Pkw, bis zu 6.000 Euro Zuschuss für den Privat-Pkw: Die aktuelle staatliche E-Auto-Förderung ist lukrativ für Unternehmen wie für Privatpersonen. Die Sonderausgabe von SSP Steuern sparen professionell zeigt, wie Sie hier alle Vorteile nutzen.
Die im Rahmen des „Corona-Soforthilfe-Programms“ der Bayerischen Staatsregierung und der Bundesregierung gewährten Leistungen stellen aus umsatzsteuerlicher Sicht echte nichtsteuerbare Zuschüsse dar und sind weder in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen noch in den Umsatzsteuer-Jahreserklärungen anzugeben (Bayerisches Landesamt für Steuern, Steuerinfos ). Die Soforthilfen unterliegen zwar der Steuerpflicht hinsichtlich der Einkommen- und Körperschaftsteuer (vgl. hierzu FAQ zu den ...