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  • · Nachricht · Corona-Krise

    Umsatzsteuerliche Behandlung gewährter Corona-Soforthilfen

    | Die im Rahmen des „Corona-Soforthilfe-Programms“ der Bayerischen Staatsregierung und der Bundesregierung gewährten Leistungen stellen aus umsatzsteuerlicher Sicht echte nichtsteuerbare Zuschüsse dar und sind weder in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen noch in den Umsatzsteuer-Jahreserklärungen anzugeben (Bayerisches Landesamt für Steuern, Steuerinfos ). |Die Soforthilfen unterliegen zwar der Steuerpflicht hinsichtlich der Einkommen- und Körperschaftsteuer (vgl. hierzu FAQ zu den Corona-Soforthilfe-Programmen ), aus umsatzsteuerlicher Sicht stellen sie hingegen echte nichtsteuerbare Zuschüsse dar und sind weder in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen noch in den Umsatzsteuer-Jahreserklärungen anzugeben. Insbesondere sind diese Zuschüsse nicht in den Kennzahlen 48 (Steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug, z.B. Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 28 UStG ) und 45 (Übrige nicht steuerbare Umsätze, deren Leistungsort nicht im Inland liegt) einzutragen. Diese Kennzahlen sind nicht für echte Zuschüsse vorgesehen.

    Weiterführender Hinweis

    Quelle: ID 46671390

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