Wird geltend gemacht, dass eine Klage (vorübergehend) nicht in der vorgeschriebenen elektronischen Form eingereicht werden kann, muss die technische Unmöglichkeit dem Gericht gegenüber unverzüglich glaubhaft gemacht werden (FG Münster 7.12.22, 9 K 1957/22 E,G).
Wie den neuesten FAQ der BStBK zur Steuerberaterplattform (23.1.23) zu entnehmen ist, rät die BStBK Steuerberatern, die vor den Finanzgerichten Klageverfahren führen und sich bisher noch nicht zur „Fast Lane“ ...
Eine nach § 52d S. 2 FGO (noch) nicht nutzungspflichtige Prozessbevollmächtigte in Gestalt einer Steuerberatungsgesellschaft mbH wird nicht dadurch (i. S. d. § 52d S. 1 FGO) nutzungspflichtig, weil für sie ein ...
Eine Rechtsbehelfsbelehrung genügt den Anforderungen des § 55 Abs. 1 FGO, insbesondere auch im Hinblick auf die Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs, wenn sie – obwohl von § 55 Abs. 1 FGO nicht gefordert – Angaben über die Form der einzulegenden Klage macht und dabei darüber belehrt, dass die Klage „schriftlich oder als elektronisches Dokument einzureichen oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären ist“ und zudem auf die §§ 52a, 52d FGO verweist (FG Düsseldorf ...
Ist es dem Rechtsanwalt bereits im Zeitpunkt der Ersatzeinreichung eines Schriftsatzes möglich, die vorübergehende technische Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung des Dokuments darzulegen und glaubhaft zu ...
Die Übermittlung eines finanzgerichtlichen Urteils als elektronisches Dokument an das besondere elektronische Anwaltspostfach und der Übermittlungszeitpunkt sind nach der im Jahr 2021 geltenden Rechtslage ...
Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG
Wenn der steuerlich festgestellte Grundbesitzwert über dem tatsächlichen Verkehrswert liegt, räumt § 198 BewG die Möglichkeit ein, einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen. Das IWW-Webinar zeigt, wie Sie Gutachten und Kaufpreise hier souverän als Nachweismittel nutzen.
Gesetzgebung und Rechtsprechung zur Grunderwerbsteuer haben sich in den letzten Jahren tiefgreifend verändert. Das IWW-Webinar am 29.10.2026 bringt Sie kurz und kompakt auf den neuesten Stand. Holen Sie sich aktuelle Gestaltungstipps zu Grundstücksübertragungen, Share Deals u.v.m.
Haftung in der Stiftung: Das sind die größten Gefahren
Wo liegen typische Haftungsrisiken in der Stiftungsarbeit? Und wie
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Der BFH muss sich zur Anwendung von § 52d FG (Einreichung von elektronischen Schriftsätzen) auf Berufsausübungsgesellschaften befassen. In dem Verfahren (BFH II R 44/22, Vorinstanz FG Rheinland-Pfalz 6.10.22, 4 K 1341/22) geht es um einen Sachverhalt, in dem eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bevollmächtigt war und ein dort tätiger Rechtsanwalt die Dokumente auf herkömmlichem Weg eingereicht hatte.